460 Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
Art. 8. Die an Bord befindlichen Marine- und Militärpersonen, die
verwundet oder krank sind, sollen von der Partei, die das Schiff genommen
hat, ohne Unterschied der Nationalität geschützt und gepflegt werden.
Art. 9. Schiffbrüchige, Verwundete oder Kranke einer Kriegspartei,
die in.die Hände der anderen fallen, sind Kriegsgefangene.
Der Partei, die sie gefangen genommen hat, bleibt es überlassen,
sio je nach den Umständen festzuhalten oder nach einem ihrer Häfen,
nach einem neutralen Hafen oder selbst nach einem Hafen des Gegners
zu befördern. Im letzteren Falle dürfen die so in ihre Heimath entlassenen
Kriegsgefangenen während der Dauer des Krieges nicht mehr dienen.
Art. 10. (Weggefallen.)
Art. 11. Die in den vorstehenden Artikeln getroffenen Vereinbarungen
sind für die vertragschliessenden Mächte nur bindend im Falle eines Krieges
zwischen zwei oder mehreren von ihnen.
Die Vereinbarungen hören mit dem Augenblick auf verbindlich zu
sein, wo in einem Kriege zwischen Vertragsmächten eine Nichtvertrags-
macht sich einer der Kriegsparteien anschliessen sollte.
Art. 12. Dieses Abkommen soll sobald wie möglich ratifizirt werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.
Ueber die Hinterlegung einer jeden Ratifikationsurkunde soll ein
Protokoll aufgenommen werden; von diesem soll eine beglaubigte Abschrift
allen Vertragsmächten auf diplomatischem Wege mitgetheilt werden.
Art. 13. Die Nichtsignatarmächte, die der Genfer Konvention vom
22. August 1864 beigetreten sind, können ihren Beitritt zu diesem Abkommen
erklären.
Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den Vertragsmächten
durch eine schriftliche Benachrichtigung bekannt zu geben, die an die
Regierung der Niederlande zu richten und von dieser allen anderen Vertrags-
mächten mitzutheilen ist.
Art. 14. Falls einer der hohen vertragschliessenden Theile dieses
Abkommen kündigen sollte, würde diese Kündigung erst ein Jahr nach der
schriftlich an die Regierung der Niederlande ergehenden und von dieser
allen anderen Vertragsmächten unverzüglich mitzutheilenden Benachrichtigung
wirksam werden.
Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die
sie erklärt hat.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen im Haag am neunundzwanzigsten Juli achtzehnhundert-
neunundneunzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der
Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte
Abschriften den Vertragsmächten auf diplomatischem Wege übergeben
werden sollen.
Unterzeichnet von Deutschland, Oesterreich - Ungarn, Belgien, China,
Dänemark, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, den Vereinigten
Staaten von Mexiko, Frankreich, Grossbritannien und Irland, Griechenland,
Italien, Japan, Luxemburg, Montenegro, den Niederlanden, Persien,
Portugal, Rumänien, Russland, Serbien, Siam, den Vereinigten Königreichen
Schweden und Norwegen, der Schweiz, der Türkei, Bulgarien.