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(Nr. 2558.) Gesetz wegen Verwendung überschüssiger Reichseinnahmen zur Schuldentilgung.
Vom 25. März 1899.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Unter Aufhebung der Vorschrift im §. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom
31. März 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 138) wird die Summe, welche gemäß §. 8
des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 207) der Reichs-
kasse von dem Ertrage der Zölle und Tabacksteuer verbleibt, für das Rechnungs-
jahr 1898 behufs Verminderung der Reichsschuld von 130 000 000 Mark auf
172 400 000 Mark erhöht.
§. 2.
Uebersteigen im Rechnungsjahr 1899 die den Bundesstaaten zustehenden
Ueberweisungen aus den Erträgen an Zöllen, Tabacksteuer, Branntweinverbrauchs-
abgabe und Zuschlag zu derselben sowie an Reichsstempelabgaben die auf-
zubringenden Matrikularbeiträge und den gemäß §. 3 des Gesetzes vom 24. März
1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 95) im Reichshaushalts- Etat für 1899 eingestellten
Zuschuß zu den einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats, so sind drei
Viertheile des Ueberschusses an den den Bundesstaaten aus dem Ertrage der
Zölle und der Tabacksteuer zu überweisenden Beträgen zu kürzen und zur Ver-
minderung der Reichsschuld zurückzuhalten.
Die Verminderung der Reichsschuld erfolgt durch entsprechende Absetzung
vom Anleihesoll. Soweit geeignete Anleihekredite nicht mehr offen stehen, wird
über die Art der Schuldentilgung durch den Reichshaushalts- Etat Bestimmung
getroffen.
§. 3.
Uebersteigen im Rechnungsjahr 1901 die Matrikularbeiträge das Etatssoll
der Ueberweisungen für die gleiche Periode um mehr als den Betrag der für
das Rechnungsjahr 1899 über die Matrikularbeiträge hinaus erfolgenden Ueber-
weisungen, so bleibt der Mehrbetrag insoweit unerhoben, als auf Grund des
§. 2 Mittel zur Schuldentilgung verfügbar geworden sind.
Die in Folge dessen zur Herstellung des Gleichgewichts im ordentlichen
Etat erforderliche Deckung erfolgt zu Lasten des außerordentlichen Etats. Jedoch
ist von dieser Bestimmung nur in dem Maße Gebrauch zu machen, als der
Bedarfsbetrag nicht durch Mehrerträge bei den Ueberweisungssteuern Deckung findet.
Reichs- Gesetzbl. 1899.