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§. 4.
Bei Ermittelung des Unterschieds zwischen den Ueberweisungen und den
Matrikularbeiträgen bleiben bei den letzteren die von einzelnen Bundesstaaten
zur Reichskasse zu zahlenden Ausgleichungsbeträge außer Ansatz.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 25. März 1899.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
(Nr. 2559.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts- Etats für die Schutzgebiete
auf das Rechnungsjahr 1899. Vom 25. März 1899.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Etat der Schutzgebiete auf das
Rechnungsjahr 1899 wird in Einnahme und Ausgabe, wie folgt, festgesetzt:
1. für das ostafrikanische Schutzgebiet auf 8 495 500 Mark,
2. für das Schutzgebiet von Kamerun auf 1 713 400 Mark,
3. für das Schutzgebiet von Togo auf . . . . . . . .. 804 100 Mark,
4. für das südwestafrikanische Schutzgebiet auf. 7 479 000 Mark,
5. für das Schutzgebiet von Neu- Guinea auf 732000 Mark.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 25. März 1899.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.