Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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B der Eintragung in das Heirathsregister. 
B 1 zeigt, in welcher Weise zu verfahren ist, wenn ein Schreibens- 
unkundiger nur sein Handzeichen beifügen kann (§. 13 Abs. 2 
Nr. 5 des Gesetzes), und macht ferner ersichtlich, wie in 
Fällen der Verhinderung des Standesbeamten dessen Stell- 
vertreter die Eintragung zu unterzeichnen hat. 
B 2 giebt ein Beispiel für die Eintragung einer bei der Ehe- 
schließung erfolgenden Anerkennung der Vaterschaft (§. 15 
Abs. 1 dieser Vorschriften) sowie eines Randvermerkes nach 
Maßgabe des §. 55 des Gesetzes und zeigt zugleich, wie 
die Abschrift im Nebenregister zu beglaubigen und die Bei- 
schreibung einer nach der Einreichung des Nebenregisters 
an die Aufsichtsbehörde in das Hauptregister gemachten 
Eintragung zu bewirken ist (§. 14 Abs. 3 des Gesetzes). 
 C. der Eintragung in das Sterberegister auf Grund 
der Anzeige des Familienhaupts — C1 —, 
der Anzeige desjenigen, in dessen Behausung sich der Sterbefall er- 
eignet hat — C2 —.  
C  1   giebt zugleich Anleitung für die Eintragung einer unter 
Zuziehung eines Dolmetschers erstatteten Anzeige mit theil— 
weiser Benutzung des Randes (§. 11, §. 13 Abs. 1, 3 
dieser Vorschriften). 
C 2 zeigt, in welcher Weise die Beseitigung einer offenbaren 
Unrichtigkeit zu bewirken ist (§. 18 dieser Vorschriften). 
C 3 gewährt ein Beispiel für die nach §. 23 des Gesetzes im 
Sterberegister zu bewirkenden Eintragungen unter theil- 
weiser Benutzung des Vordrucks (§. 13 Abs. 2) 3 dieser 
Vorschriften), 
C  4 für eine Eintragung auf Grund der Anzeige einer Behörde 
(§. 12, §. 13 Abs. 2, 3 dieser Vorschriften). Das Muster 
enthält auch einen Vermerk über eine nach §. 65 des Ge- 
setzes auf Anordnung des Amtsgerichts (§. 69 des Gesetzes 
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) 
erfolgte Berichtigung der Eintragung. 
D der Bescheinigung über die erfolgte Eheschließung — D1 —, 
der Anordnung des Aufgebots — E 1 —, 
F der Bescheinigung des Aufgebots — F 1 —. 
§. 21. 
Die Einsicht der Register ist Geistlichen und anderen Religionsdienern kosten- 
frei zu gestatten.
	        
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