Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Rechtskraft versehene Ausfertigung des Urtheils behufs Beischreibung des Rand— 
vermerkes zu übersenden. 
Hat ein Ehegatte, nachdem der andere für todt erklärt worden ist, eine 
neue Ehe geschlossen (§. 1348 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), so hat der 
Standesbeamte, vor welchem diese Ehe geschlossen worden ist, dem Standes- 
beamten, in dessen Heirathsregister die frühere Ehe eingetragen ist, einen Auszug 
aus dem Heirathsregister behufs Beischreibung des Randvermerkes kostenfrei zu 
übersenden. 
§. 26. 
Dem Ersuchen eines Standesbeamten sind andere Standesbeamte sowie 
Gemeinde- und Ortspolizeibehörden Folge zu leisten verpflichtet. 
§. 27. 
Der Standesbeamte darf sein Amt in Angelegenheiten ausüben, die seine 
Ehefrau oder Personen betreffen, mit denen er verwandt oder verschwägert ist. 
§. 28. 
Diese Vorschriften treten gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft. 
Die am 1. Januar 1900 noch vorhandenen Bestände der alten Formulare, 
mit Ausnahme des Formulars B, können aufgebraucht werden; die alten Formulare 
für die Nebenregister und für die Registerauszüge sind auch künftig zu verwenden, 
soweit die Eintragung im Hauptregister unter Benutzung eines alten Formulars 
bewirkt ist. 
Berlin, den 25. März 1899. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
 
	        
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