Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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A3.— 
Nr. 804. 
I.eipzig am 24.  Juni 1901. 
  
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschien heute, der Persönlichkeit 
nach durch den von Person berkannten, in Leipzig wohnhaften Rentner 
Ludwig Schäffer anerkannt, 
die Waschfrau*), Wittwe Henriette Hartwig, 
  
  
  
  
wohnhaft in Leipziq, Elbestrasse 4, 
— —Religion*) und zeigte an, daß von der 
unverehelichten Fabrikarbeiterin Anna Marie**) Hartwig, 
  
  
  
katolischer Religion, 
  
  
wohnhaft in Leipzig, Dresdenerstrasse 18, 
  
  
zu Leipzig in letztgenannter Wohnung 
  
  
  
  
  
  
am zwanzigs ten Februar des Jahres 
tausend neunhundert eins Nachmittags 
um acht Uhr ein Mädchen 
geboren worden sei und daß das Kind die Vornamen 
  
Anna Hermine 
erhalten habe. Die Wittwe Hartwig erklärte, dass sie von der Niederkunft 
aus eigener Wissenschaft unterrichtet seir**). Zu der vorstehenden Eintragung 
ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ertheilt. 
  
  
  
Gleichzeitig war erschienen, der Persönlichkeit nach 
aus Grund seines Militärpasses anerkannt, der Weber 
Carl Friedrich Reinecke, wohnhaft in Gohlis, und 
erklärte, dass er seine Vaterschaft anerkenne. (Vor- 
stehend 4 Zeilen am Rande geschrieben, nebenstehend 
6 Druckworte gestrichen.) 
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben.    
Henriette Hartwig. 
Carl Friedrich Reinecke. 
Der Standesbeamte. . 
N..............................................................,.................................................................................................... 
  
*) Es ist in allen Fällen Stand oder Gewerbe des Anzeigenden anzugeben; die Angabe der Religionen ist hier nicht erforderlich, da die Anzeige von einer 
anderen Person als dem ehelichen Vater oder der Mutter erstattet wird. 
**) Es ist stets Stand oder Gewerbe der Eltern des Kindes anzugeben, ebenso ihre sämmtlichen Vornamen, soweit sie bekannt sind. 
*** ) Wird die Anzeige nicht von einem nach §. 18 des Gesetzes zur Anzeige Verpflichteten, sondern von einem nach §. 19 des Gesetzes zur Anzeige 
Berechtigten erstattet, so ist zu bemerken, daß der Anzeigende aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist.
	        
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