Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

Preußisches Kriegs- 
ministerium. 
Preußischer Chef 
des Generalstabs 
der Armee. 
— 18 — 
Die Befugniss des Kaisers, die Organisation der hier genannten Militär— 
behörden zu ändern sowie sonst Bestimmungen über die Mitwirkung der 
Militärbehörden bei der Ausführung dieser Ordnung zu treffen, wird hier- 
durch nicht berührt. 
2. Die Bezeichnungen: Militärverwaltung, Militärbehörde, Militärtransport, 
Truppentheil, gelten sinngemäß auch für die Marine sowie für die dem Reichskanzler 
unterstellten Schutztruppen. " 
· 3. Für diejenigen Fälle, in denen diese Ordnung der Militärbehörde oder 
der Militärverwaltung allgemein, ohne nähere Bezeichnung der zuständigen Stelle, 
eine Obliegenheit oder Befugniß überträgt, wird von Seiten der Militärverwaltung 
bestimmt, welche militärische Dienststelle zuständig ist. Hiervon wird dem Reichs— 
Eisenbahn-Amt und durch dieses den betheiligten Civilbehörden und Eisenbahn- 
verwaltungen Mittheilung gemacht. 
§. 3. 
1. Das preußische Kriegsministerium vertritt die Interessen der bewaffneten 
Macht an der militärischen Benutzung der Eisenbahnen, erforderlichenfalls nach 
vorhergegangener Verständigung mit den zuständigen Behörden. 
  
  
Hinsichtlich der bayerischen Eisenbahnen sind die Interessen der bewaffneten 
Macht an der militärischen Benutzung der Eisenbahnen durch das bayerische Kriegs- 
ministerium wahrzunehmen. 
2. Das preußische Kriegsministerium führt die von Militärbehörden gegen Eisen- 
bahnverwaltungen und umgekehrt bei ihm erhobenen Beschwerden der Erledigung zu. 
3. Sind bei diesen Beschwerden das Reichs-Marine-Amt, die übrigen Kriegs- 
ministerien oder das Auswärtige Amt betheiligt, so überweist sie das preußische Kriegs- 
ministerium an diese Behörden, die alsdann das Weitere für ihren Bereich veranlassen. 
  
4. Wegen der Erledigung von Beschwerden im Kriege s. §§. 5, 3 
und 13, 2. 
§. 4. 
  
  
1. Der preußische Chef des Generalstabs der Armee ist Vorgesetzter der 
Militär-Eisenbahnbehörden und ertheilt ihnen die erforderlichen Anweisungen. 
2. Inwieweit er in unmittelbaren Verkehr mit dem Reichs-Eisenbahn-Amte 
tritt, unterliegt der Vereinbarung des preußischen Kriegsministeriums mit diesem. 
  
3. Er ertheilt die leitenden Gesichtspunkte für die militärische Benutzung der 
Eisenbahnen im Kriege und veranlaßt bereits im Frieden die für diese Benutzung 
erforderlichen Vorbereitungen (§. 28/ 1). 
4. Er übernimmt nach Ausspruch der Mobilmachung bis zur Er- 
nennung des General-Inspekteurs des Etappen- und Eisenbahnwesens (§. 5) 
dessen Obliegenheiten im Eisenbahnwesen und ertheilt ihm demnächst nach 
Bedarf Anweisungen. 
  
 
	        
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