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(Nr. 2584.) Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe. Vom 22. Juni 1899.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die zum Erwerbe durch die Seefahrt bestimmten Schiffe (Kauffahrteischiffe)
mit Einschluß der Lootsen-, Hochseefischerei-, Bergungs- und Schleppfahrzeuge
haben als Nationalflagge ausschließlich die Reichsflagge (Artikel 55 der Reichs-
verfassung) zu führen.
Die Form der Reichsflagge und die Art ihrer Führung wird durch Kaiser-
liche Verordnung bestimmt.
§. 2.
Zur Führung der Reichsflagge sind die Kauffahrteischiffe nur dann berechtigt,
wenn sie im ausschließlichen Eigenthume von Reichsangehörigen stehen.
Den Reichsangehörigen werden gleichgeachtet offene Handelsgesellschaften
und Kommanditgesellschaften, wenn die persönlich haftenden Gesellschafter sämmtlich
Reichsangehörige sind; andere Handelsgesellschaften, eingetragene Genossenschaften
und juristische Personen, wenn sie im Inland ihren Sitz haben, Kommandit-
gesellschaften auf Aktien jedoch nur dann, wenn die persönlich haftenden Gesell-
schafter sämmtlich Reichsangehörige sind.
§. 3.
Verliert der Eigenthümer einer Schiffspart die Reichsangehörigkeit oder
geht eine im Eigenthum eines Reichsangehörigen stehende Schiffspart in anderer
Weise als durch Veräußerung (Handelsgesetzbuch §. 503) auf einen Ausländer
über, so behält das Schiff noch bis zum Ablauf eines Jahres das Recht zur
Führung der Reichsflagge.
Sind seit dem im Abs. 1 bezeichneten Ereignisse sechs Monate verstrichen,
so hat das Registergericht die übrigen Mitrheder auf ihren Antrag zu ermächtigen,
die Schiffspart für Rechnung des Eigenthümers öffentlich versteigern zu lassen;
über die Stellung des Antrags beschließen die übrigen Mitrheder nach Stimmen-
mehrheit; die Stimmen werden nach der Größe der Schiffsparten berechnet. Bei
der Versteigerung der Schiffspart können die Antragsteller mitbieten. Der Zu-
schlag darf nur einem Inländer ertheilt werden.
Diese Vorschriften kommen nur zur Anwendung, wenn die Schiffsparten
der übrigen Mitrheder wenigstens zwei Drittheile des Schiffes umfassen.