— 367 —
§. 2.
Die in Gemäßheit des §. 1 gebildeten und öffentlich bekannt gemachten
kommunalen Verbände haben die Fähigkeit, unter ihrem Namen Rechte, ins-
besondere Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben,
Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden.
§. 3.
Die näheren Bestimmungen über die Organisation der kommunalen Ver-
bände, insbesondere über den Erwerb und den Verlust der Zugehörigkeit, über
die Rechte und Pflichten der Mitglieder, über die Vertretung nach innen und
außen sowie über die Art und Weise, auf welche der Verband über seine Ein-
nahmen und Ausgaben Rechnung zu legen haben wird, erläßt der Reichskanzler.
§. 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Eckernförde, den 3. Juli 1899.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
(Nr. 2598.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs.
Vom 6. Juli 1899.
Die in der Bekanntmachung vom 17. April d. J. (Reichs- Gesetzbl. S. 265)
veröffentlichte Aenderung der Anlage B zur Verkehrs- Ordnung für die Eisen-
bahnen Deutschlands findet, nachdem die Großherzoglich luxemburgische Regierung
auf Grund der mit ihr getroffenen Vereinbarung (Reichs- Gesetzbl. von 1893
S. 189) ihr zugestimmt hat, auch im deutsch- luxemburgischen Wechselverkehr
Anwendung.
Berlin, den 6. Juli 1899.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
7ae—4—“-—..t“t“tuK—u½V——