Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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4. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender be- 
ziehungsweise dem Empfänger zur Last. 
5. Die Vorschriften im Abs. 1 Ziffer 5 und 8 finden Anwendung.“ 
Die Aenderungen treten am 1. August d. J. in Kraft. 
Berlin, den 8. Juli 1899. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowskv. 
  
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(Nr. 2602). Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bestimmung im §. 14(1) der Betriebs- 
ordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands. Vom 8. Juli 1899. 
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrath 
beschlossen, daß in der Bestimmung im §. 140 (1) der Betriebsordnung für die 
Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892, die lautet: 
„(1) Die Thüren, welche sich an den Langseiten der Personenwagen 
befinden, müssen mit mindestens doppelter, nur von der Außenseite zu 
schließender Verschlußvorrichtung versehen sein, deren einer Theil aus 
einem Vorreiber oder Einreiber besteht. Sämmtliche Thüren an den 
Personenwagen dürfen nur so verschlossen werden, daß das Oeffnen 
derselben den Insassen des Wagens möglich ist.“ 
die Worte: 
, nur von der Außenseite zu schließender“ 
zu streichen sind. 
Berlin, den 8. Juli 1899. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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