Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

— 373 — 
Reichs- Gesetzblatt. 
Nr. 31. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ansnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbe- 
betriebe. S. 373. — Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Bier im 
Umherziehen. S. 374. 
  
  
  
  
(Nr. 2603.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit 
im Gewerbebetriebe. Vom 15. Juli 1899. 
Auf Grund des §. 105 d der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beschlossen: 
I. In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1897 
(Reichs- Gesetzbl. S. 773), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der 
Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, wird in der Spalte 2 
folgende Bestimmung als Abs. 3 hinzugefügt: 
„Auf die dem Vertriebe der fertigen Produkte dienenden 
Arbeiten finden die Bestimmungen unter a und b keine An- 
wendung.“ 
II. Die vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in 
Kraft. 
Berlin, den 15. Juli 1899. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
  
Reichs- Gesetzbl. 1899. 64 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Juli 1899.
	        
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