Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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§. 7. 
Die Hypothekenbanken dürfen Hypothekenpfandbriefe nur bis zum fünfzehn— 
fachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals und des ausschließlich zur Deckung 
einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten Reserve- 
fonds ausgeben. 
§. 8. 
In den Hypothekenpfandbriefen sind die für das Rechtsverhältniß zwischen 
der Hypothekenbank und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, 
insbesondere in Betreff der Kündbarkeit der Hypothekenpfandbriefe, ersichtlich 
zu machen. 
Die Hypothekenbank darf auf das Recht zur Rückzahlung der Hypotheken- 
pfandbriefe höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren verzichten. Den 
Pfandbriefgläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden. 
§. 9. 
Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, deren Einlösungswerth den 
Nennwerth übersteigt, ist nicht gestattet. 
§. 10. 
Als Deckung für Hypothekenpfandbriefe dürfen nur Hypotheken benutzt 
werden, welche den in den §§. 11, 12 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. 
§. 11. 
Die Beleihung ist auf inländische Grundstücke beschränkt und der Regel 
nach nur zur ersten Stelle zulassig. 
Die Beleihung darf die ersten drei Fünftheile des Werthes des Grund- 
stlicks nicht übersteigen. Die Zentralbehörde eines Bundesstaats kann die Be- 
leihung landwirthschaftlicher Grundstücke in dem Gebiete des Bundesstaats oder 
in Theilen dieses Gebiets bis zu zwei Drittheilen des Werthes gestatten. 
§. 12. 
Der bei der Beleihung angenommene Werth des Grundstücks darf den 
durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswerth nicht übersteigen. Bei 
der Feststellung dieses Werthes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grund- 
stücks und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungs- 
mäßiger Wirthschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. 
Soweit vor der Beleihung die Grundstücke durch eine öffentliche Behörde 
des Gebiets, in welchem sie liegen, abgeschätzt werden, kann der Bundesrath 
bestimmen, daß der bei der Beleihung angenommene Werth auch den durch eine 
solche Abschätzung festgestellten Werth nicht übersteigen darf. 
Die zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwendeten Hypotheken an 
Bauplätzen sowie an solchen Neubauten, welche noch nicht fertiggestellt und ertrags-
	        
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