Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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§. 30. 
Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die vorschriftsmäßige Deckung für 
die Hypothekenpfandbriefe jederzeit vorhanden ist; hierbei hat er, sofern der Werth 
der beliehenen Grundstücke gemäß der von der Aufsichtsbehörde genehmigten An— 
weisung festgesetzt ist, nicht zu untersuchen, ob der festgesetzte Werth dem wirk— 
lichen Werthe entspricht. 
Er hat darauf zu achten, daß die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe 
bestimmten Hypotheken und Werthpapiere gemäß den Vorschriften des §. 22 
Abs. 1 in das Hypothekenregister eingetragen werden. 
Er hat die Hypothekenpfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung 
über das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung 
in das Hypothekenregister zu versehen. 
Eine in das Hypothekenregister eingetragene Hypothek sowie ein in das 
Hypothekenregister eingetragenes Werthpapier kann nur mit Zustimmung des 
Treuhänders in dem Register gelöscht werden. Die Zustimmung des Treuhänders 
bedarf der schriftlichen Form; sie kann in der Weise erfolgen, daß der Treuhänder 
seine Namensunterschrift dem Löschungsvermerk im Hypothekenregister beifügt. 
§. 31. 
Der Treuhänder hat die Urkunden über die in das Hypothekenregister ein- 
getragenen Hypotheken sowie die in das Register eingetragenen Werthpapiere und 
das gemäß §. 6 Abs. 4 zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmte Geld 
unter dem Mitverschlusse der Bank zu verwahren; er darf diese Gegenstände nur 
gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes herausgeben. 
Er ist verpflichtet, Hypothekenurkunden sowie Werthpapiere und Geld auf 
Verlangen der Bank herauszugeben und zur Löschung im Hypothekenregister mit- 
zuwirken, soweit die übrigen in das Register eingetragenen Hypotheken und Werth- 
papiere zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe genügen oder die Bank eine andere 
vorschriftsmäßige Deckung beschafft. Ist die Bank dem Hypothekenschuldner gegen- 
über zur Aushändigung der Hypothekenurkunde oder zur Vornahme der im §. 1145 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Handlungen verpflichtet, so hat der Treu- 
händer die Urkunde auch dann herauszugeben, wenn die bezeichneten Voraus- 
setzungen nicht vorliegen; wird die Hypothek zurückgezahlt, so ist in dem letzteren 
Falle das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung gemäß Abs. 1 zu 
übergeben. 
Bedarf die Bank einer Hypothekenurkunde nur zu vorübergehendem Ge- 
brauche, so hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne daß die Bank verpflichtet 
ist, eine andere Deckung zu beschaffen. 
§. 32. 
Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Bank 
einzusehen, soweit sie sich auf die Hypothekenpfandbriefe und auf die in das Hypo- 
thekenregister eingetragenen Hypotheken beziehen. 
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