Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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befindliche Geld vorschriftsmäßig gedeckt ist, wird mit Gefängniß bis zu einem 
Jahre und mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für eine Hypothekenbank 
wissentlich über eine in das Hypothekenregister eingetragene Hypothek oder über 
ein in das Register eingetragenes Werthpapier durch Veräußerung oder Belastung 
verfügt, obwohl die übrigen in das Register eingetragenen Hypotheken und Werth- 
papiere zur vorschriftsmäßigen Deckung der Hypothekenpfandbriefe nicht genügen, 
sowie denjenigen, welcher der Vorschrift des §. 31 Abs. 2 Satz 2 zuwider es 
unterläßt, bei der Rückzahlung einer Hypothek das gezahlte Geld dem Treuhänder 
zur Verwahrung zu übergeben. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf die Geldstrafe allein 
erkannt werden. 
§. 38. 
Wer für eine Hypothekenbank Hypothekenpfandbriefe ohne die nach §. 30 
Abs. 3 erforderliche Bescheinigung ausgiebt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend 
Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
§. 39. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des §. 2 werden mit Geldstrafe 
bis zu dreitausend Mark bestraft. 
§. 40. 
Den Hypotheken stehen im Sinne dieses Gesetzes die Grundschulden gleich. 
Hat die Bank ein Grundstück zur Verhütung von Verlusten an einer ihr 
an dem Grundstücke zustehenden Hypothek oder Grundschuld bei der Zwangs- 
versteigerung erworben und an Stelle der gelöschten Hypothek oder Grundschuld 
für sich eine Grundschuld eintragen lassen, so findet auf diese die Vorschrift des 
§. 6 Abs. 3 entsprechende Anwendung. 
§. 41. 
Werden von einer Hypothekenbank auf Grund nicht hypothekarischer Dar- 
lehen, die an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Ueber- 
nahme der Gewährleistung durch eine solche Körperschaft gewährt sind, Schuld- 
verschreibungen ausgegeben, so finden auf diese Schuldverschreibungen und die 
ihnen zu Grunde liegenden Darlehensforderungen die Vorschriften des §. 6 Abs. 1, 
4 und der §§. 8, 9, 22, 23, 25, 26, 29 bis 38 entsprechende Anwendung. 
Die Schuldverschreibungen, welche die Hypothekenbank gemäß Abs. 1 aus- 
giebt, dürfen unter Hinzurechnung der im Umlaufe befindlichen Hypothekenpfand- 
briefe den für die letzteren im §. 7 bestimmten Höchstbetrag nicht um mehr als 
den fünften Theil übersteigen. 
§. 42. 
Werden von einer Hypothekenbank auf Grund von Darlehen, die an 
Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn gewährt sind, Schuld-
	        
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