Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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währleistung durch eine solche Körperschaft ausgiebt, dürfen unter Hinzurechnung 
der im Umlaufe befindlichen Hypothekenpfandbriefe und auf Grund von Darlehen 
an. Kleinbahnunternehmungen ausgegebenen Schuldverschreibungen den Betrag, 
bis zu welchem die Bank Hypothekenpfandbriefe ausgeben darf, nicht um mehr 
als den fünften Theil Übersteigen. 
Auf Grund einer nach dem 1. Mai 1898 in das Handelsregister einge- 
tragenen Kapitalserhöhung dürfen Hypothekenpfandbriefe und Schuldverschreibungen 
nur nach den Vorschriften der §§. 7, 41, 42, 46 ausgegeben werden. Hierbei 
bleibt der Reservefonds, der bei Erreichung des nach Abs. 1 zulässigen Höchst- 
betrags vorhanden war, außer Betracht. 
Diese Vorschriften finden in dem Falle des §. 46 Abs. 2 Satz 2 keine 
Anwendung. 
§. 49. 
Auf die Deckung der Hypothekenpfandbriefe durch Hypotheken, die vor dem 
Inkrafttreten dieses Gesetzes von einer Hypothekenbank gemäß den Bestimmungen 
ihrer Satzung erworben sind, finden die Vorschriften des §. 6 Abs. 2 und der 
§§. 10 bis 12 keine Anwendung. Die Vorschriften des §. 17 Abs. 1 Satz 2 
Abs. 2, 3 und der §§. 18 bis 21 sind nur für Verträge maßgebend, die nach 
dem: Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen werden. 
  §. 50. 
Die  Vorschriften der §§. 24 bis 28 finden bei den bestehenden Hypotheken- 
banken erst auf die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Geschäfts— 
bericht für das mit soder in dem Jahre. 1900 beginnende Geschäftsjahr An— 
wendung. 
Auf die Verrechnung des Mindererlöses, der vor dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes durch die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen zu einem geringeren Betrag 
als dem Nennwerth entstanden ist, sowie auf die Verrechnung der Kosten der vor 
dem bezeichneten Zeitpunkt erfolgten Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen finden die 
Vorschriften des §. 25 keine Anwendumg. Die Bank hat jedoch die zur Deckung 
eines solchen Mindererlöses oder solcher Kosten in die Aktiven der Bilanz aufge- 
nommenen Posten, soweit die Aufnahme nach §. 25 nicht zulässig sein würde, 
längstens binnen fünf Jahren abzuschreiben. Das Gleiche gilt bezüglich der vor dem 
Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Aktiven der Bilanz aufgenommenen Ansprüche 
auf künftige Jahresleistungen der Darlehensschuldner. 
§. 51. 
Ist bei einer Hypothekenbank zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein 
Staatskommissar mit der Ueberwachung der Pfandbriefausgabe betraut, so können 
die Obliegenheiten, welche nach §. 22 Abs. 2 und den §§. 30 bis 32, 41, 42 
von dem Treuhänder wahrzunehmen sind, dem nach §. 4 Abs. 3 bestellten 
Kommissar übertragen werden.
	        
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