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g. 52.
Hat eine Hypothekenbank auf Grund von Rentenforderungen, die vor dem
1. Januar 1899 als Reallasten in das Grundbuch eingetragen worden sind,
besondere Schuldverschreibungen ausgegeben, so finden auf diese Schuldver-
schreibungen und auf die ihnen zu Grunde liegenden Rentenforderungen die Vor-
schriften der §I. 6, 22) 29 bis 35, des F. 37 Abs. 2, 3, des F. 41 Abs. 1 und
des F. 51 entsprechende Anwendung.
F. 53.
Die bestehenden Hypothekenbanken haben mit der Anlegung der in den
§S#. 22, 41, 42, 52 vorgeschriebenen Register so zeitig zu beginnen, daß die
Register am 1. Januar 1900 angelegt sind. Unverzüglich nach diesem Zeit-
punkte haben sie der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, daß die Anlegung der Register
erfolgt ist. Eine von dem Treuhänder oder dem Kommissar der Aufsichtsbehörde
beglaubigte Abschrift des Registers ist der Behörde mit thunlichster Beschleunigung
einzureichen.
Mit der Erstattung der im Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebenen Anzeige erlöschen
die Pfandrechte, welche für die Pfandbriefgläubiger nach den Landesgesetzen
bestellt find. Soweit einer Bank in der Satzung oder den Pfandbriefbedingungen
die Verpflichtung zur Bestellung eines Pfandrechts für die Pfandbriefgläubiger
auferlegt ist, verlieren die hierauf bezüglichen Bestimmungen mit dem gedachten
Zeitpunkt ihre Wirksamkeit.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Merok im Geiranger Fiord an Bord M. Y. „Hohenzollern“
den 13. Juli 1899.
¶. S) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Reichs. Gesetzbl. 1899. - 67