Metadata: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Literatur. 
Hatschek, Julius, Englisches Staaterecht Bd. I. Die Verfassung 1905. XII 
und 669 S. (aus Handbuch des Öffentlichen Rechts der Gegenw.); 
Verlag J. C. B. Mohr (Tübingen). 
Alle Wissenschaft und Praxis, nicht bloss die des Staatsrechts, schulden 
dem Verfasser dieses Werkes lebhaftesten Darmk. Die klaffendste Lücke in 
unserer deutschen Literatur der Jüngstzeit, der Mangel einer mit dem Werk- 
zeug deutscher Jurisprudenz geschriebene Darstellung des englischen Stants- 
rechts ist beseitigt. H. ist um die Forscherarbeit, die er tun konnte, zu 
beneiden. Es waren die packendsten Probleme, die ihm in den Wurf 
kamen. Vor allem der Vorzug, nicht einseitig Jdogmatisch, sondern voll 
rechtshistorisch zugleich arbeiten zu dürfen; dann die denkbar mächtigsten 
Gegensütze zwischen Deutschland und England durch alle Perioden seit 
dem 11. Jahrhundert. In Deutschland schwache, dort starke Zentralgewalt; 
hier Einbruch und Sieg des römischen Staatsrechte, dort ein Ueberwinden 
des römischen Eindringlings durch das heimische Recht. Und dann von 
Mitte des 17. Jahrhunderts an hier Ausbildung der Gesetzesherrschaft, dort 
Fortdauer der Vorherrschaft des Gewohnheitsrechtes bis heute ; in Deutschland 
eine absolute Monarchie, dort Herrschaft des Oberhauses; hier nur Be- 
schränkung des Monarchen, dort Aufsteigen der Volkskammer über den 
Senat, Ausbildung des parlamentarischen Regierungssystems; hier Schaf- 
fung der fehlenden Dezentralisation, dort Entwicklung der mangelnden 
Zentralisation der-Verwaltung u.8e.w. . 
So ergab sich für Hatschek von selbst eine grosszügige Auffassung 
und er hat sich diesem Erfordernis in ungeteilt anzuerkennender Weise 
gewachsen gezeigt. Immer wieder weist er die Zusammenhänge, Gegensätze 
und Parallelen zwischen kontinentaler und britischer Staatslehre, Staatsge- 
setzgebung, Staatepraxis auf. H. stand durchaus auf der Höhe‘ seiner 
Aufgabe, 
Um über den Inhalt des ersten Bandes kurz zu berichten, so werden
	        
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