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Literatur.
Hatschek, Julius, Englisches Staaterecht Bd. I. Die Verfassung 1905. XII
und 669 S. (aus Handbuch des Öffentlichen Rechts der Gegenw.);
Verlag J. C. B. Mohr (Tübingen).
Alle Wissenschaft und Praxis, nicht bloss die des Staatsrechts, schulden
dem Verfasser dieses Werkes lebhaftesten Darmk. Die klaffendste Lücke in
unserer deutschen Literatur der Jüngstzeit, der Mangel einer mit dem Werk-
zeug deutscher Jurisprudenz geschriebene Darstellung des englischen Stants-
rechts ist beseitigt. H. ist um die Forscherarbeit, die er tun konnte, zu
beneiden. Es waren die packendsten Probleme, die ihm in den Wurf
kamen. Vor allem der Vorzug, nicht einseitig Jdogmatisch, sondern voll
rechtshistorisch zugleich arbeiten zu dürfen; dann die denkbar mächtigsten
Gegensütze zwischen Deutschland und England durch alle Perioden seit
dem 11. Jahrhundert. In Deutschland schwache, dort starke Zentralgewalt;
hier Einbruch und Sieg des römischen Staatsrechte, dort ein Ueberwinden
des römischen Eindringlings durch das heimische Recht. Und dann von
Mitte des 17. Jahrhunderts an hier Ausbildung der Gesetzesherrschaft, dort
Fortdauer der Vorherrschaft des Gewohnheitsrechtes bis heute ; in Deutschland
eine absolute Monarchie, dort Herrschaft des Oberhauses; hier nur Be-
schränkung des Monarchen, dort Aufsteigen der Volkskammer über den
Senat, Ausbildung des parlamentarischen Regierungssystems; hier Schaf-
fung der fehlenden Dezentralisation, dort Entwicklung der mangelnden
Zentralisation der-Verwaltung u.8e.w. .
So ergab sich für Hatschek von selbst eine grosszügige Auffassung
und er hat sich diesem Erfordernis in ungeteilt anzuerkennender Weise
gewachsen gezeigt. Immer wieder weist er die Zusammenhänge, Gegensätze
und Parallelen zwischen kontinentaler und britischer Staatslehre, Staatsge-
setzgebung, Staatepraxis auf. H. stand durchaus auf der Höhe‘ seiner
Aufgabe,
Um über den Inhalt des ersten Bandes kurz zu berichten, so werden