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fuͤhrer jedoch nur dann, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst
an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt. Die Führung
der Reichsflagge auf Grund der gemäß Artikel I11 §F. 7 Abs. 1 des
Gesetzes vom 15. März 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 71) ertheilten Er-
mächtigung macht das Schiff nicht zu einem deutschen Seefahrzeug
im Sinne dieses Gesetze.
S. 2.
Durch Beschluß des Bundesraths kann die Vorschrift des §&. 1 für be-
stimmte Berufszweige allgemein oder mit Beschränkung auf gewisse Bezirke auch
1. auf Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer, welche nicht
regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, sowie
2. ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter
auf solche selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebs-
stätten im Auftrag und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden mit
der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt
werden (Hausgewerbetreibende),
erstreckt werden, und zwar auf letztere auch dann, wenn sie die Roh= und Hülfs-
stoffe selbst beschaffen, und auch für die Zelt, während welcher sie vorübergehend
für eigene Rechnung arbeiten.
Durch Beschluß des Bundesraths kann bestimmt werden,
1. daß und inwieweit Gewerbetreibende, in deren Auftrag und für deren
Rechnung von Hausgewerbetreibenden (Abs. 1 Ziffer 2) gearbeitet wird,
gehalten sein sollen, rücksichtlich der Hausgewerbetreibenden und ihrer
Gehülfen, Gesellen und Lehrlinge die in diesem Gesetze den Arbeitgebern
auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen,
2. daß und inwieweit Gewerbetreibende, in deren Auftrage Owischen-
personen (Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister 2c.) gewerbliche Erzeug-
nisse herstellen oder bearbeiten lassen) gehalten sein sollen, rücksichtlich
der von den Zwischenpersonen hierbei beschäftigten Hausgewerbetreibenden
(Abs. 1 Ziffer 2) und deren Gehülfen, Gesellen und Lehrlinge die in
diesem Gesetze den Arbeitgebern auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen.
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Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. Für
dieselben wird der Durchschnittswerth in Ansatz gebracht) dieser Werth wird von
der unteren Verwaltungsbehörde festgesettet.
Eine Beschäftigung, für welche als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt
wird, gilt im Sinne dieses Gesetzes nicht als eine die Versicherungspflicht be-
gründende Beschäftigung. «