Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Die Landes-Zentralbehörde kann die Befugnisse regeln, welche der Ver— 
sicherungsanstalt gegenüber den Einzugsstellen, soweit sie nicht von der Versicherungs— 
anstalt selbst eingerichtet sind, zur Sicherung einer ordnungsmäßigen Erfüllung 
ihrer Aufgabe zustehen. 
Für die freiwillige Versicherung (F. 8) kann die Einziehung der Beiträge 
nicht vorgeschrieben werden. 
S. 112a. 
Die Landes-Zentralbehörden oder die von ihnen als zuständig bezeichneten 
Stellen können nähere Bestimmungen über das Verfahren der Einzugsstellen 
(§. 112) bei Einziehung, Verwendung und Verrechnung der Beiträge erlassen. 
Soweit diese Bestimmungen nichts Anderes anordnen, werden die Beiträge 
durch die Einzugsstellen zugleich mit den Beiträgen zur Krankenversicherung an 
deren Fälligkeitsterminen, bei solchen Versicherten aber, für welche Krankenver- 
sicherungsbeiträge nicht einzuziehen sind, zu den von der Einzugsstelle bestimmten 
Zeitpunkten von den Arbeitgebern eingezogen und die den eingezogenen Beträgen 
entsprechenden Marken in die Quittungskarten der Versicherten eingeklebt. Dabei 
findet die Bestimmung des F. 100 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
S#. 112b. 
Wird die Einziehung der Beiträge angeordnet, so kann von der Landes- 
Zentralbehörde oder von dem Vorstande der Versicherungsanstalt einzelnen Arbeit- 
gebern gestattet werden, die Beiträge der von ihnen beschäftigten Personen durch 
Verwendung von Marken nach den Vorschriften der §#. 109, 109aselbst zu 
entrichten. Von solchen Verfügungen ist der Einzugsstelle Kenntnif zu geben. 
Reichs-, Staats= und Kommunalbehörden können für die von ihnen be- 
schäftigten versicherungspflichtigen Personen die Entrichtung der Beiträge nach 
den Bestimmungen des F. 109 übernehmen. Sofern dies geschieht, ist der Ver- 
sicherungsanstalt und der Einzugsstelle Mittheilung zu machen. 
*“ 
Wird die Einziehung der Beiträge angeordnet, so kann auf demselben 
Wege weiter bestimmt werden, daß 
1. die Ausstellung und der Umtausch der Outiungstarten (§#. 103, 105) 
durch die nach §. 112 Abs. 1 mit der Einziehung der Beiträge beauf- 
tragten Stellen stattzufinden hat; 
2. für diejenigen Versicherten, deren Beschäftigung durch die Natur ihres 
Gegenstandes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen 
Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, die auf die 
Versicherten entfallende Hälfte der Beiträge unmittelbar von den Ver- 
sicherten, die auf die Arbeitgeber entfallende Hälfte aber von dem 
weiteren Kommunalverband oder der Gemeinde entrichtet und durch sie 
von den Arbeitgebern wieder eingezogen wird.
	        
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