Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

 
  
  
11. a. Privatgut für die Militärverwaltung (§. 50, 5) wird, sofern 
der öffentliche Güterverkehr nicht beschränkt ist, wie Militärgut angemeldet. 
b. Sofern nach ausgesprochener Mobilmachung der öffentliche Güter- 
verkehr ganz oder für bestimmte Bahnstrecken ausgeschlossen ist, darf 
Privatgut für die Militärverwaltung, dessen Beförderung mit der Eisen- 
hahn nothwendig und dringlich ist, durch die Militärbehörde bei den im 
§. 31, 10 B Spalte 5 bis 7 bestimmten Militär-Eisenbahnbehörden angemeldet 
werden. 
Die Militär-Eisenbahnbehörde bestimmt über die Beförderung nach 
den Anweisungen des Chefs des Feld-Eisenbahnwesens und fertigt über 
die Zulässigkeit der Beförderung zwei gleichlautende Annahmescheine aus, 
von denen einer durch die anmeldende Militärbehörde dem Aufgeber des 
Privatguts, der andere auf dem vorgeschriebenen Dienstwege der Aufgabe- 
station zugeht. Ist die Anmeldung wegen besonderer Dringlichkeit der Be- 
förderung telegraphisch erfolgt, so sendet die Militär-Eisenbahnbehörde den 
einen Annahmeschein unmittelbar an den Aufgeber des Privatguts und theilt 
der anmeldenden Militärbehörde das Veranlasste telegraphisch mit. 
Ohne Ausweis der Militär-Eisenbahnbehörde über die Zulassung des 
Privatgut-Transports darf die Eisenbahnstelle diesen zur Beförderung nicht 
annehmen. 
12. Es bleibt bei den im Frieden für den Mobilmachungsfall zu treffenden 
Vorbereitungen dem preußischen Chef des Generalstabs der Armee, im Uebrigen 
dem Chef des Feld-Eisenbahnwesens oder seinem Stellvertreter vorbehalten, 
anderweite Festsetzungen über die Anmeldung für besondere Verhältnisse zu treffen. 
§. 32. 
 Ausweise zur Beförderung im Allgemeinen. 1. Jeder Militärtransport muß mit einem von der zuständigen Stelle vor- 
schriftsmäßig ausgefertigten Ausweise versehen sein. 
2. Die Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, auf Grund eines derartigen Aus- 
weises die Beförderung, vorbehaltlich ihrer Ansprüche aus seiner etwaigen unrichtigen 
Anwendung, zu bewirken. 
In welchen Fällen auf Grund solcher Ausweise die Beförderung zu den Sätzen 
des Miltrfs. oder unentgeltlich stattfindet, ist im Miltrf. festgesetzt. 
Ueber die Beförderung der im Mobilmachungsfalle zum Heere Ein- 
berufenen s. Bes. Best. z. Miltrf. zu 1 Zif. (9). 
3. Der Ausweis gilt in einem Stücke für jeden Transport und für die ge- 
sammte Strecke von der Anfangs- bis zur Endstation, unabhängig von der Zahl 
der an der Beförderung betheiligten Eisenbahnverwaltungen. Er dient entweder un- 
mittelbar als Fahrkarte bezw. Beförderungsschein oder gewährt Anspruch auf deren 
Verabfolgung von Seiten der Eisenbahnverwaltungen und ist in jedem Falle von 
der Abfertigungsstelle abzustempeln. Er berechtigt zu einer einmaligen Beförderung 
bis zur Bestimmungsstation, bei Urlaub zu einer einmaligen Hin- und Rückreise. 
(Außerdem s. §. 56, 6).
	        
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