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Sitz hat, bestimmt. Für gemeinsame Versicherungsanstalten wird diese Bestim-
mung, sofern ein Einverständniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht
erzielt wird, vom Reichskanzler getroffen.
S. 104.
Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus
Beisitzern.
« Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten von der
Zentralbehörde des Bundesstaats, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts belegen
ist, ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise mindestens ein Stell—
vertreter zu ernennen.
Die Beisitzer werden in der durch das Statut bestimmten Zahl von dem
Ausschusse der Versicherungsanstalt, und zwar zu gleichen Theilen in getrennter
Wahlhandlung von den Arbeitgebern und den Versicherten, nach einfacher Stimmen-
mehrheit gewählt.
Die Hülfsbeamten des Schiedsgerichts sind Beamte der Versicherung 2
anstalt; ihre Bestellung erfolgt durch den Vorstand der Versicherungsanstalt ach
Anhörung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Die Bestimmungen im §. 62 Abs. 3, §. 64 Abs. 5, §. 83 Abs. 1, 3,
. 87 bis 92 Satz 1, 9#. 94, 97, 98 finden mit folgenden Maßgaben nnt-
sprechende Anwendung:
1. die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen nicht Mitglieder des Vor-
standes, Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei einer unteren
. Derwaltungsbehörde oder Beisitzer einer Rentenstelle sein;
die Enthebung eines gewählten Beisitzers erfolgt durch den Vorsitzenden
des Schiedsgerichts, vorbehaltlich der Beschwerde an die höhere Ver-
waltungsbehörde;
3. die Auferlegung der Kosten gemäß §F. 64 Abs. 5 erfolgt durch den
Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
C. 105.
Name und Wohnort des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind im
Bezirke des Schiedsgerichts von der Landes-Zentralbehörde amtlich zu veröffent-
lichen und dem Reichs-Versicherungsamte mitzutheilen.
§. 106.
Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Verhandlungen
desselben.
Das Schiedsgericht ist befugt, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen
und ihre Aussagen eidlich erhärten zu lassen.
Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern,
unter denen sich je zwei Arbeitgeber und zwei Versicherte befinden müssen.