Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

505 — 
Ist sodann die Invalidenrente für einen Zeitraum gezahlt, für welchen 
dem Empfänger ein Anspruch auf Unfallrente zusteht, so geht dieser Anspruch 
insoweit auf die Versicherungsanstalt über, als die gewährte Invalidenrente die 
zu gewährende Unfallrente nicht übersteigt. 
Die Versicherungsanstalten sind berechtigt, an Stelle des Verletzten die 
Feststellung der Unfallrente, soweit diese noch nicht erfolgt ist, zu beantragen und 
nöthigenfalls das durch die Unfallversicherungsgesetze vorgeschriebene Verfahren 
durchzuführen, auch an Stelle des Verletzten Rechtsmittel einzulegen und zwar 
ohne Rücksicht auf Fristen, welche ohne ihr Verschulden verstrichen sind. 
Die Versicherungsanstalten sind auch dann berechtigt, nach Abs. 3 die Fest- 
stellung von Unfallrenten herbeizuführen, wenn als Folge hiervon ein völliges 
oder theilweises Ruhen der Invaliden= oder Altersrente eintreten würde. 
War in den Fällen des Abs. 1 von der Versicherungsanstalt ein Heil- 
verfahren eingeleitet, so finden die Bestimmungen des F. 21 entsprechende 
Anwendung. 
Streitigkeiten aus Anlaß des Ersatzanspruchs (Abs. 2, 5) werden durch das 
Seichs-Versicherungsamt entschieden. 
I. 114. 
Gegen den Bescheid, durch welchen der Anspruch auf Invaliden= oder 
Altersrente abgewiesen wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Höhe 
und der Beginn der Rente festgestellt wird, steht dem Rentenbewerber die Be- 
rufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung zu. Die Berufung hat keine auf- 
schiebende Wirkung. 
Zur Entscheidung über die Berufung ist dasjenige Schiedsgericht berufen, 
das für den Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle zuständig 
ist. Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats 
nach der Zustellung des Bescheids bei diesem Schiedsgericht einzulegen. 
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben die Be- 
rufung des Rentenbewerbers bei einer anderen Behörde eingegangen ist; letztere 
hat die Berufungsschrift ungesäumt an das zuständige Schiedsgericht abzugeben. 
Der Bescheid muß die Bezeichnung der Berufungsfrist und des für die 
Berufung zuständigen Schiedsgerichts enthalten. 
Eine Ausfertigung der Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Renten- 
bewerber sowie dem Vorstande der Versicherungsanstalt zuzustellen. 
5. 115. 
Das Schiedsgericht hat, wenn es den Anspruch auf Rente für begründet 
erachtet, zugleich die Höhe und den Beginn der Rente festzustellen. Hat das 
Schiedsgericht in besonderen Ausnahmefällen, welche das Reichs-Versicherungs- 
amt näher bestimmen darf, den Anspruch auf Rente nur dem Grunde nach an- 
erkannt und nicht gleichzeitig über die Höhe und den Veginn der Rente ent- 
schieden, so hat der Vorstand der Versicherungsanstalt in denjenigen Fällen, in 
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