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welchen das Rechtsmittel der Revision eingelegt wird, vorläufige Rentenbeträge
unverzüglich zu bewilligen. Gegen die vorläufige Bewilligung von Renten—
beträgen findet ein Rechtsmittel nicht statt. Sobald der Anspruch auf Rente
rechtskräftig feststeht, hat der Vorstand deren Höhe und Beginn, sofern dies
nicht bereits früher geschehen ist, festzustellen (I. 112). Die vorläufig gezahlten
Beträge werden auf die endgültig angewiesene Rente angerechnet.
. 116.
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht beiden Theilen das Rechts-
mittel der Revision zu. Die Revision des Vorstandes hat aufschiebende Wirkung
insoweit, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor dem Erlasse der
angefochtenen Entscheidung nachträglich gezahlt werden sollen. Im Uebrigen hat
die Revision keine aufschiebende Wirkung.
Ueber die Revision entscheidet das Reichs-Versicherungsamt. Das Rechts-
mittel ist bei demselben zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats
nach der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts einzulegen; die Be-
stimmung des F. 114 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden:
1. daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf
der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechtes oder auf einem
Verstoße wider den klaren Inhalt der Akten beruhe;
2. daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide.
E. 117.
Bei Einlegung der Revision ist anzugeben, worin die Nichtanwendung oder
die unrichtige Anwendung des bestehenden Rechtes oder der Verstoß wider den
klaren Inhalt der Akten oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens ge-
funden werden. Das Reichs-Versicherungsamt ist bei seiner Entscheidung an
diejenigen Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten An-
träge geltend gemacht worden sind.
Fehlt die Angabe solcher Gründe oder ergiebt sich aus der Prüfung der
Anträge, daß die angegriffene Entscheidung nicht auf der Nichtanwendung oder
unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechtes beruht sowie daß das Verfahren
nicht an wesentlichen Mängeln leidet und daß ein Verstoß wider den klaren
Inhalt der Akten nicht vorliegt, oder ist die Revision verspätet eingelegt, so kann
das Reichs-Versicherungsamt das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung zurück—
weisen. Anderenfalls hat das Reichs-Versicherungsamt nach mündlicher Ver-
handlung zu entscheiden.
Wird das angefochtene Urtheil aufgehoben, so kann das Reichs-Versicherungs-
amt zugleich in der Sache selbst entscheiden oder dieselbe an das Schiedsgericht
oder an den Vorstand zurückverweisen. Dabei kann das Reichs-Versicherungs-
amt bestimmen, daß dem Rentenbewerber eine ihrem Betrage nach bestimmte