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beziehungsweise der Bundesstaat die erforderlichen Beträge vorzuschießen. Bei
gemeinsamen Versicherungsanstalten erfolgt die Aufbringung —8 es Vorschusses
nach dem im §J. 68 Abs. 2 festgesetzten Verhältnisse.
Gegen Versicherungsanstalten, welche mit der Erstattung der Beträge im
Rückstande bleiben, ist auf Antrag der Zentral-Postbehörde von dem Reichs-
Versicherungsamte das Zwangsbeitreibungsverfahren einzuleiten.
.. 128.
Erstattung von Beiträgen.
Der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen (IG. 42 bis 44) ist unter
Beibringung der zur Begründung dienenden Beweisstücke bei der unteren Ver-
waltungsbehörde oder Rentenstelle des Wohnorts oder des letzten Beschäftigungs-
orts oder bei der von der Landes-Zentralbehörde bestimmten Behörde G. 112 Abs. 1)
geltend zu machen.
Die untere Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle hat die Verhandlungen
dem Vorstande der für ihren Bezirk zuständigen Versicherungsanstalt zu übersenden.
Dieser hat über den Anspruch einen schriftlichen Bescheid zu ertheilen.
Der F. 113 findet entsprechende Anwendung, wenn der Todesfall, welcher
den Anspruch auf Beitragserstattung begründet, durch einen nach den Unfall-
versicherungsgesetzen zu entschädigenden Unfall herbeigeführt worden ist.
Gegen den Bescheid steht dem Erstattungsberechtigten die Beschwerde an
das Reichs-Versicherungsamt zu. Die Beschwerde ist bei Vermeidung des Aus-
schlusses innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids bei dem Reichs-
Versicherungsamt einzulegen.
Die Bestimmungen des §. 114 Abs. 3 sind in den Fällen der Abs. 1, 4
entsprechend anzuwenden.
Die Versicherungsanstalten, an welche seinerzeit die nunmehr zurück-
erstatteten Beiträge entrichtet worden sind, haben der erstattenden Versicherung,
anstalt Ersatz zu leisten; die Abrundungsbeträge G. 42 Abs. 1, J. 43, J. 44 Abf. 3)
verbleiben zu Lasten der erstattenden Versicherungsanstalt. Oas Verfahren win
vom Reichs-Versicherungsamte geregelt. Die Versicherungsanstalten können durch
Vertrag auf die Ersatzleistungen gegenseitig verzichten; der Vertrag ist dem Reichs-
Versicherungsamte mitzutheilen.
G. 129.
Entscheidung durch Rentenstellen.
Sind Rentenstellen auf Grund der Vorschriften des F. 86 die dort be-
zeichneten Befugnisse übertragen, so finden die Vorschriften der 9h. 112 bis 122, 128
mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung.
Die Entscheidungen der Rentenstelle erfolgen nach Stimmenmehrheit in
der Besetzung von drei Mitgliedern, unter denen sich außer dem Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten
befinden muß, wenn nach Ansicht des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters die