Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Woche des Kalenderjahrs oder, sofern das Arbeits- oder Dienstverhältniß früher 
beendigt wird, bei Beendigung desselben eingeklebt werden. 
Marken für einen zwei Wochen übersteigenden Zeitraum müssen entwerthet 
werden. Der Bundesrath hat die näheren Vorschriften über die Art der Ent— 
werthung zu erlassen und deren Nichtbefolgung mit Strafe zu bedrohen. 
Der Bundesrath ist befugt, über die Entwerthung von anderen Marken 
Vorschriften zu erlassen und deren Nichtbefolgung mit Strafe zu bedrohen. 
G. 142. 
Die Versicherten sind verpflichtet, bei den Lohnzahlungen die Hälfte der 
Beiträge, in den Fällen des F. 34 Abs. 4 aber, sofern nicht die Versicherung in 
einer höheren Lohnklasse auf einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und 
dem Versicherten beruht, den auf sie entfallenden höheren Betrag sich einbehalten 
zu lassen. Die Arbeitgeber dürfen nur auf diesem Wege den auf die Versicherten 
entfallenden Betrag wieder einziehen. 
Die Abzüge für Beiträge sind auf die Lohnzahlungsperioden, auf welche 
sie entfallen, gleichmäßig zu vertheilen. Die Theilbeträge dürfen, ohne daß da- 
durch Mehrbelastungen der Versicherten herbeigeführt werden, auf volle zehn 
Pfennig abgerundet werden. 
Sind Abzüge bei einer Lohnzahlungsperiode unterblieben, so dürfen sie für 
die betreffende Lohnzahlungsperiode nur noch bei der nächstfolgenden Lohnzahlung 
nachgeholt werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn wegen 
verspäteter Feststellung einer bisher streitigen Versicherungspflicht oder aus anderen 
Gründen Beiträge nachträglich zu verwenden sind, ohne daß den Arbeitgeber 
hierbei ein Verschulden trifft. 
Arbeitgeber, deren Jahlungsunfähigkeit im Zwangsbeitreibungsverfahren 
festgestellt **““Z ist, dürfen, soweit die Entrichtung der Beiträge in der im 
§. 141 Abs. 1 angegebenen Weise erfolgt, Lohnabzüge nur für diejenige Zeit- 
dauer machen, für welche sie die geschuldeten Beiträge nachweislich bereits ent- 
richtet haben; soweit dagegen die Einziehung der Beiträge gemäß §#§. 148 ff. 
stattfindet, sind sie verpflichtet, die im Abs. 1 zugelassenen Lohnabzüge zu machen 
und deren Betrag sofort, nachdem der Abzug gemacht ist, an die zuständige 
Einzugsstelle abzuliefern. Eine gegen den Arbeitgeber auf Grund des §. 52 a des 
Krankenversicherungsgesetzes getroffene Anordnung erstreckt sich auch auf die von der 
betheiligten Krankenkasse einzuziehenden Beiträge für die Invalidenversicherung. 
C. 143. 
Die Erhebung der Beiträge für diejenigen Personen, auf welche die Ver- 
sicherungspflicht nach F. 2 erstreckt worden ist, wird durch Beschluß des Bundes- 
raths geregelt. 
S. 144. 
Entrichtung der Beiträge durch die Versicherten. 
Versicherungspflichtige Personen sind befugt, die Beiträge an Stelle der 
Arbeitgeber zu entrichten.
	        
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