Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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C. 159. 
Die Kosten des Verfahrens bei Streitigkeiten der in den §§. 155 bis 158 
bezeichneten Art trägt, soweit sie bei dem Reichs-Versicherungsamt entstehen, 
das Reich, soweit sie bei einer Rentenstelle entstehen, die Versicherungsanstalt, 
im Uebrigen der Bundesstaat. 
Die Bestimmung des F. 64 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. 
K. 160. 
Auch ohne daß ein Streitfall gemäß I§. 155, 156 vorausgegangen ist, 
sind den Betheiligten auf ihren Antrag die entrichteten Beiträge zurückzuzahlen, 
sofern die Versicherungspflicht oder das Recht zur freiwilligen Versicherung (F. 14) 
für die betreffenden Beitragswochen endgültig verneint worden ist. 
§. 1 61. 
Kontrole. 
Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, die rechtzeitige und vollständige 
Entrichtung der Beiträge regelmäßig zu überwachen. 
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, über die Zahl der von ihnen beschäftigten 
Personen, über die gezahlten Löhne und Gehälter und über die Dauer der 
Beschäftigung den Organen der Versicherungsanstalt und ihren Beauftragten 
sowie den die Kontrole ausübenden anderen Behörden oder Beamten auf Ver- 
langen Auskunft zu ertheilen und denselben diejenigen Geschäftsbücher oder Listen, 
aus welchen jene Thatsachen hervorgehen, zur Einsicht während der Betriebszeit 
an Ort und Stelle vorzulegen. Ebenso sind die Versicherten zur Ertheilung von 
Auskunft über Ort und Dauer ihrer Beschäftigung verpflichtet. Die Arbeitgeber 
und die Versicherten sind ferner verbunden, den bezeichneten Organen, Behörden 
und Beamten auf Erfordern die Quittungskarten behufs Ausübung der Kontrole 
und Herbeiführung der etwa erforderlichen Berichtigungen gegen Bescheinigung 
auszuhändigen. Sie können hierzu von der Ortspolizeibehörde durch Geldstrafen 
bis zum Betrage von je einhundertundfünfzig Mark angehalten werden. 
Die Versicherungsanstalten sind befugt, mit Genehmigung des Reichs- 
Versicherungsamts zum Bwecke der Kontrole Vorschriften zu erlassen. Das 
Reichs-Versicherungsamt kann den Erlaß solcher Vorschriften anordnen und die- 
selben, sofern die Anordnung nicht befolgt wird, selbst erlassen. Der Vorstand 
der Versicherungsanstalt oder der Vorsitzende der Rentenstelle, sofern dieser die 
Beitragskontrole obliegt, ist befugt, Arbeitgeber und Versicherte zur rechtzeitigen 
Erfüllung dieser Vorschriften durch Geldstrafen bis zum Betrage von je einhundert- 
undfunfzig Mark anzuhalten. 
K. 162. 
Die durch die Kontrole den Versicherungsanstalten erwachsenden Kosten 
gehören zu den Verwaltungskosten. Soweit dieselben in baaren Auslagen be- 
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