Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Eine Verfolgung wegen Urkundenfälschung (98§. 267, 268 des Reichs-Straf- 
gesetzbuchs) tritt nur ein, wenn die Fälschung in der Absicht begangen wurde, 
sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen 
Schaden zuzufügen. v 
9. 185. 
Die Mitglieder der Vorstände und sonstiger Organe der Versicherungs- 
anstalten sowie die das Aufsichtsrecht über dieselben ausübenden Beamten werden, 
wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche kraft ihres Amtes zu 
ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark 
oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein. 
S. 186. 
Die im F. 185 bezeichneten Personen werden mit Gefängniß, neben welchem 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft, wenn sie 
absichtlich zum Nachtheile der Betriebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche 
kraft ihres Amtes zu ihrer Kenntniß gelangt waren, offenbaren, oder wenn sie 
geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen, welche kraft ihres 
Amtes zu ihrer Kenntniß gelangt sind, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, 
nachahmen. 
Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu 
verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend 
Mark erkannt werden. 
- 
Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, neben welchem auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft, wer unechte Marken 
in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte Marken in der 
Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werthe zu verwenden, oder wissentlich von 
falschen oder verfälschten Marken Gebrauch macht. 
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher Marken verwendet, veräußert oder 
feilhält, obwohl er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß die 
Marken bereits einmal verwendet worden sind. Sind mildernde Umstände vor- 
handen, so kann auf Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder Haft erkannt werden. 
Zugleich ist auf Einziehung der Marken zu erkennen, ohne Unterschied, ob 
sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. Auf diese Einziehung ist auch dann zu 
erkennen, wenn die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person 
nicht stattfindet. 
6. 188. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird be- 
straft, wer ohne schriftlichen Auftrag einer Versicherungsanstalt oder einer Behörde 
1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur 
Anfertigung von Marken dienen können, anfertigt oder an einen Anderen 
als die Versicherungsanstalt beziehungsweise die Behörde verabfolgt,
	        
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