Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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2. den Abdruck der in Liffer 1 genannten Stempel, Siegel, Stiche, Platten 
oder Formen unternimmt oder Abdrücke an einen Anderen als die Ver- 
sicherungsanstalt beziehungsweise die Behörde verabfolgt. 
Neben der Geldstrafe oder Haft kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, 
Stiche, Platten oder Formen erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Ver- 
urtheilten gehören oder nicht. 
C. 189. 
Uebergangsbestimmungen. 
Bei Versicherten, welche innerhalb der ersten fünf Jahre, nachdem die 
Versicherungspflicht für ihren Berufszweig in Kraft getreten ist, erwerbsunfähig 
werden, wird auf die Wartezeit für die Invalidenrente (I. 29 Abs. 1 Ziffer 1) 
die Dauer einer früheren Beschäftigung angerechnet, für welche die Versicherungs- 
pflicht bestand oder inzwischen eingeführt worden ist. 
Die Anrechnung erfolgt aber nur, insoweit die frühere Beschäftigung in 
die letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit entfällt, und nur dann, 
wenn nach dem SZeitpunkte, mit welchem die Versicherungspflicht für den betreffenden 
Berufszweig in Kraft getreten ist, eine die Versicherungspflicht begründende Be- 
schäftigung für die Dauer von mindestens vierzig Wochen bestanden hat. 
G. 190. 
Bei Versicherten, welche zu der Zeit, als die Versicherungspflicht für ihren 
Berufszweig in Kraft trat, das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, werden auf 
die Wartezeit für die Altersrente (I. 29 Abs. 1 Liffer 2) für jedes volle Jahr, 
um welches ihr Lebensalter zu diesem Leitpunkte das vollendete vierzigste Jahr 
überstiegen hat, vierzig Wochen und für den überschießenden Theil eines solchen 
Jahres die weiteren Wochen, jedoch nicht mehr als vierzig, angerechnet. 
Die Anrechnung erfolgt aber nur dann, wenn solche Personen während 
der dem Inkrafttreten unmittelbar vorangegangenen drei Jahre berufsmäßig, wenn 
auch nicht ununterbrochen, eine Beschäftigung gehabt haben, für welche die Ver- 
sicherungspflicht bestand oder inzwischen eingeführt worden ist. Dieser Nachweis 
wird erlassen, wenn innerhalb der ersten fünf Jahre, nachdem die Versicherungs- 
pflicht für den betreffenden Berufszweig in Kraft getreten ist, eine die Versicherungs- 
pflicht begründende Beschäftigung für die Dauer von mindestens zweihundert 
Wochen bestanden hat. 
S. 191. 
In den Fällen der §9. 189, 190 wird für die in Anrechnung zu bringende 
Zeit vor der Begründung der Versicherungspflicht eine unter §. 30 Abs. 2 fallende 
Krankheit oder militärische Dienstleistung sowie die Zeit des früheren Bezugs einer 
Invalidenrente (F. 47 Abs. 4) einem Arbeits= oder Dienstverhältnisse gleich geachtet. 
Dasselbe gilt für den Zeitraum von höchstens vier Monaten während eines 
Kalenderjahrs 
1. von Zeiten vorübergehender Unterbrechung eines ständigen Arbeits-oder 
Dienstverhältnisses zu einem bestimmten Arbeitgeber;
	        
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