Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

534 — 
Allerhöchstihren Sektionsrath im Kaiserlich Königlichen Eisenbahn- 
ministerium Dr. August Weeber, 
Allerhöchstihren Sektionsrath im Kaiserlich Königlichen Finanzminssterium 
Adolf Gerstendörfer, 
von welchen nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer 
Vollmachten unter dem Vorbehalte der Ratifikation der nachstehende Vertrag 
verabredet und abgeschlossen worden ist. 
Artikel I. 
Die Regierungen der im Eingange bezeichneten beiden Staaten sind über- 
eingekommen, eine Eisenbahnverbindung von Tannwald über die beiderseitige 
Grenze nach Petersdorf zuzulassen und die Vollendung des Baues nebst der 
Eröffnung des Betriebs derselben innerhalb des im Artikel II angegebenen 
Termins herbeizuführen. Artikel n 
Die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung wird die Ausführung 
der zwischen der bestehenden Station Tannwald und der künftigen Betriebswechsel- 
station (Artikel XV) gelegenen Strecke der im Artikel I bezeichneten Eisenbahn 
entweder im Wege der Ertheilung der Konzession nach Maßgabe der Bestim- 
mungen des gegenwärtigen Vertrags sicherstellen oder auf Grund einzuholender 
gesetzlicher Ermächtigung und nach Erfüllung derjenigen Bedingungen, von 
welchen der Bau dieser Strecke gesetzlich abhängig gemacht werden sollte, selbst 
für eigene Rechnung bewirken. 
Sie wird ihre einschlägige Entschließung bis Ende des Jahres 1899 zur 
Kenntniß der Königlich preußischen Regierung bringen und zugleich den Zeitpunkt 
bezeichnen, bis zu welchem die thunlichst zu beschleunigende und längstens innerhalb 
zwei und einem halben Jahre, vom Tage der obigen Mittheilung an gerechnet, 
zu bewirkende betriebsfähige Herstellung der österreichischen Strecke erfolgt sein wird. 
Die Einhaltung dieses Termins wird die Kaiserlich Königlich österreichische 
Regierung im Falle der Konzessionsertheilung durch die entsprechenden Konzessions- 
bestimmungen und Anhaltung der bauführenden Unternehmung, im Falle des 
staatsseitigen Ausbaues aber durch die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen 
sicherstellen. 
Die Königlich preußische Regierung erklärt ihrerseits sich bereit, die An- 
schlußstrecke der im Artikel 1I bezeichneten Bahnlinie von der Betriebswechselstation 
nach Petersdorf für eigene Rechnung auszuführen. Sie wird den Bau der 
preußischen Strecke derart vorbereiten und fördern, daß dieselbe ehethunlichst und 
zwar wenn möglich gleichzeitig mit der betriebsfähigen Herstellung der öster- 
reichischen Strecke im Baue vollendet und dem Betrieb übergeben werden kann. 
Artikel III. 
Die spezielle Feststellung der Bahnlinie wie des gesammten Bauplans 
und der einzelnen Bauentwürfe bleibt jeder der beiden Regierungen für ihr Gebiet 
vorbehalten.
	        
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