Reichs-Gesetzblatt.
38.
Inhalt: Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Portugal. S. 545.
(Nr. 2614.) Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Portugal. Vom
22. August 1899.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths,
was folgt:
S. 1.
Zur Verhütung der Einschleppung der Best ist die Einfuhr von Leib-
wäsche, alten und getragenen Kleidungsstücken, gebrauchtem Bettzeuge, Hadern
und Lumpen jeder Art aus Portugal bis auf Weiteres verboten.
2.
Auf Leibwäsche, Bettzeug und Kleidungsstücke, welche Reisende zu ihrem
Gebrauche mit sich führen oder welche als Umzugsgut eingeführt werden, findet
das Verbot des J. 1 keine Anwendung. Jedoch kann die Gestattung der Einfuhr
derselben von einer vorherigen Desinfektion abhängig gemacht werden.
G. 3.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dem Einfuhrverbot unter
Anordnung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zuzulassen.
S. 4.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, das Einfuhrverbot (#. 1) auf Portugal
benachbarte Länder auszudehnen.
G. 5.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 22. August 1899.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs= Gesetzbl. 1899. 91
Ausgegeben zu Berlin den 24. August 1899.
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