Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

— 547 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
39. 
Juhalt: Vereinbarung zwischen dem Reiche und den Vereinigten Staaten von Brasflien über die Mitwirkung 
der beiderseitigen konsularischen Vertreter bei der Regelung von Nachlässen ihrer Staatsangehörigen. 
  
  
  
S. 547. — Bekanntmachung, betreffend das Inkrafttreten dieser Vereinbarung. S. 550. — 
Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei Erstattung verdorbener Wechselstempelzeichen. 
S. 553. 
  
(Nr. 2615.) Vereinbarung zwischen dem Reiche und den Vereinigten Staaten von Brasilien 
über die Mitwirkung der beiderseitigen konsularischen Vertreter bei der 
30. November 1897 
15. Februar 1899 
  
Regelung von Nachlässen ihrer Staatsangehörigen. Vom- 
Kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Brasilien. 
Petropolis, den 30. November 1897. 
Herr Minister. 
Einem mir von der Regierung Seiner Majestät des Deutschen Kaisers 
und Königs von Preußen ertheilten — gemäß beehre ich mich an Eure 
Excellenz die Bitte zu richten, dafür Sorge tragen zu wollen, daß die Anwen- 
dung der in dem Dekret Nr. 855 vom 8. November 1851 enthaltenen Be- 
stimmungen auf die Nachlässe der in den Vereinigten Staaten von Brasilien 
verstorbenen Deutschen angeordnet wird. 
Die Regierung Seiner Majestät des Kaisers und Königs wird dann für 
die Nachlässe der im Deutschen Reiche verstorbenen Brasilianer die gleiche Be- 
handlung eintreten lassen. 
Die Anwendung der bezeichneten Bestimmungen soll im Deutschen Reiche 
wie in den Vereinigten Staaten von Brasilien drei Monate nach dem Tage be- 
ginnen, an dem durch eine sobald als möglich in Rio de Janeiro abzugebende 
Erklärung der deutschen Regierung festgestellt sein wird, daß die getroffene Ver- 
einbarung die verfassungsmäßig nothwendige Genehmigung der gesetzgebenden 
Körperschaften des Deutschen Reichs gefunden hat. 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 92 
Ausgegeben zu Berlin den 30. September 1899.
	        
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