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Reichs-Gesetzblatt.
39.
Juhalt: Vereinbarung zwischen dem Reiche und den Vereinigten Staaten von Brasflien über die Mitwirkung
der beiderseitigen konsularischen Vertreter bei der Regelung von Nachlässen ihrer Staatsangehörigen.
S. 547. — Bekanntmachung, betreffend das Inkrafttreten dieser Vereinbarung. S. 550. —
Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei Erstattung verdorbener Wechselstempelzeichen.
S. 553.
(Nr. 2615.) Vereinbarung zwischen dem Reiche und den Vereinigten Staaten von Brasilien
über die Mitwirkung der beiderseitigen konsularischen Vertreter bei der
30. November 1897
15. Februar 1899
Regelung von Nachlässen ihrer Staatsangehörigen. Vom-
Kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Brasilien.
Petropolis, den 30. November 1897.
Herr Minister.
Einem mir von der Regierung Seiner Majestät des Deutschen Kaisers
und Königs von Preußen ertheilten — gemäß beehre ich mich an Eure
Excellenz die Bitte zu richten, dafür Sorge tragen zu wollen, daß die Anwen-
dung der in dem Dekret Nr. 855 vom 8. November 1851 enthaltenen Be-
stimmungen auf die Nachlässe der in den Vereinigten Staaten von Brasilien
verstorbenen Deutschen angeordnet wird.
Die Regierung Seiner Majestät des Kaisers und Königs wird dann für
die Nachlässe der im Deutschen Reiche verstorbenen Brasilianer die gleiche Be-
handlung eintreten lassen.
Die Anwendung der bezeichneten Bestimmungen soll im Deutschen Reiche
wie in den Vereinigten Staaten von Brasilien drei Monate nach dem Tage be-
ginnen, an dem durch eine sobald als möglich in Rio de Janeiro abzugebende
Erklärung der deutschen Regierung festgestellt sein wird, daß die getroffene Ver-
einbarung die verfassungsmäßig nothwendige Genehmigung der gesetzgebenden
Körperschaften des Deutschen Reichs gefunden hat.
Reichs-Gesetzbl. 1899. 92
Ausgegeben zu Berlin den 30. September 1899.