Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

— 549 — 
Uebersetzung. 
3. Sektion 
Nr. 4. 
Rio de Janeiro, Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten, den 15. Februar 1898. 
Eine große Zahl dringender Angelegenheiten hat mich bisher verhindert, 
auf die Note zu antworten, die der Geschäftsträger des Deutschen Reichs Herr 
Freiherr von Griesinger unterm 30. November v. J. an mich gerichtet und 
worin er den Antrag gestellt hat, daß die Bestimmungen des Dekrets Nr. 855 
vom 8. November 1851, die sich auf Nachlässe beziehen, auf Grund der Gegen- 
seitigkeit auch auf die Nachlässe der in Brasilien verstorbenen Deutschen ange- 
wandt werden möchten. Der Herr Freiherr weiß bereits, daß dieser Anwendung 
unter den folgenden Voraussetzungen keine Schwierigkeiten entgegenstehen. 
Es ist unerläßlich, daß in der Uebereinkunft, die hierdurch zwischen Brasilien 
und Deutschland mittelst Notenaustausches geschlossen wird, die Erklärung ent- 
halten ist, daß die in Frage stehenden Bestimmungen nur auf Nachlässe An- 
wendung finden, die nach dem Inkrafttreten der erwähnten Uebereinkunft angefallen 
sind, und daß, im Falle des Erlöschens des Abkommens, alle Nachlässe, die 
dann noch nicht abgewickelt sind, nach dem Dekret Nr. 2433 vom 15. Juni 1859 
oder nach den dann geltenden Bestimmungen geregelt werden sollen. 
Die Bundesregierung wird, sobald ihr amtlich bekannt gemacht worden 
ist, daß die Uebereinkunft in Deutschland zur Ausführung gelangen kann eine 
Verordnung erlassen, worin sie die Ausführung des Abkommens verfügt und 
hierzu einen Zeitraum von drei Monaten festsetzt. 
Ich benutze mit Vergnügen diese Gelegenheit, dem Herrn Geschäftsträger 
die Versicherung meiner sehr ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern. 
Dionisio E. de Castro Cerqueira. 
An Herrn Freiherrn von Griesinger. 
  
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