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Uebersetzung.
3. Sektion
Nr. 4.
Rio de Janeiro, Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten, den 15. Februar 1898.
Eine große Zahl dringender Angelegenheiten hat mich bisher verhindert,
auf die Note zu antworten, die der Geschäftsträger des Deutschen Reichs Herr
Freiherr von Griesinger unterm 30. November v. J. an mich gerichtet und
worin er den Antrag gestellt hat, daß die Bestimmungen des Dekrets Nr. 855
vom 8. November 1851, die sich auf Nachlässe beziehen, auf Grund der Gegen-
seitigkeit auch auf die Nachlässe der in Brasilien verstorbenen Deutschen ange-
wandt werden möchten. Der Herr Freiherr weiß bereits, daß dieser Anwendung
unter den folgenden Voraussetzungen keine Schwierigkeiten entgegenstehen.
Es ist unerläßlich, daß in der Uebereinkunft, die hierdurch zwischen Brasilien
und Deutschland mittelst Notenaustausches geschlossen wird, die Erklärung ent-
halten ist, daß die in Frage stehenden Bestimmungen nur auf Nachlässe An-
wendung finden, die nach dem Inkrafttreten der erwähnten Uebereinkunft angefallen
sind, und daß, im Falle des Erlöschens des Abkommens, alle Nachlässe, die
dann noch nicht abgewickelt sind, nach dem Dekret Nr. 2433 vom 15. Juni 1859
oder nach den dann geltenden Bestimmungen geregelt werden sollen.
Die Bundesregierung wird, sobald ihr amtlich bekannt gemacht worden
ist, daß die Uebereinkunft in Deutschland zur Ausführung gelangen kann eine
Verordnung erlassen, worin sie die Ausführung des Abkommens verfügt und
hierzu einen Zeitraum von drei Monaten festsetzt.
Ich benutze mit Vergnügen diese Gelegenheit, dem Herrn Geschäftsträger
die Versicherung meiner sehr ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Dionisio E. de Castro Cerqueira.
An Herrn Freiherrn von Griesinger.
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