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(Nr. 2617.) Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei Erstattung verdorbener Wechsel—
stempelzeichen. Vom 21. September 1899.
A. Stelle der in der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1869, betreffend
den Debit der Bundes-Stempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung
der Wechselstempelsteuer sowie das Verfahren bei Erstattung verdorbener
Stempelmarken und Blankets (Bundes-Gesetzbl. S. 695), im vierten Absatze
Ziffer 3 und im fünften Absatz enthaltenen Vorschriften treten die folgenden:
3. der Erstattungsanspruch binnen 14 Tagen, nachdem der Schaden dem
Berechtigten bekannt geworden ist, angemeldet wird. Die Anträge
auf Erstattung sind an die Postanstalten zu richten. Ueber die Anträge
entscheidet, falls sie einem Postamt I. oder II. Klasse unterbreitet sind,
der Postamtsvorsteher. Die übrigen Postanstalten haben die Ent-
scheidung im Reichs-Postgebiete der Ober-Postdirektion, in Bayern des
Oberpostamts, in Württemberg der Generaldirektion der Posten und
Telegraphen einzuholen.
Die Erstattung erfolgt durch Umtausch der verdorbenen gegen
andere Wechselstempelzeichen bei den für die Entscheidung zuständigen
Behörden oder bei einer von diesen zu bestimmenden Verkaufstelle für
Wechselstempelzeichen.
Berlin, den 21. September 1899.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.