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Reichs-Gesetzblatt.
I 41.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 557.
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(Nr. 2619.) Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 26. Oktober
1899.
G dem vom Bundesrath in der Sitzung vom 26. Oktober 1899 auf
Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung gefaßten Beschlusse tritt mit dem
1. Januar 1900 an die Stelle der Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen
Deutschlands vom 15. November 1892 die nachstehende
Eisenbabn-Derkehrsordnung.
I.
Eingangsbestimmungen.
Die Eisenbahn-Verkehrsordnung findet Anwendung auf die dem öffent-
lichen Verkehre dienenden Eisenbahnen Deutschlands mit Ausnahme der Bahn-
unternehmungen, welche weder zu den Haupteisenbahnen im Sinne der Betriebs-
ordnung noch zu den Nebeneisenbahnen im Sinne der Bahnordnung gehören
(Kleinbahnen). Auf den internationalen Verkehr findet die Verkehrsordnung nur
insoweit Anwendung, als derselbe nicht durch besondere Bestimmungen geregelt ist.
(2) In Fällen eines dringenden Verkehrsbedürfnisses sowie zum Zwecke von
Versuchen mit neuen Einrichtungen können Ergänzungen oder Aenderungen einzelner
Vorschriften dieser Ordnung vom Reichs-Eisenbahn-Amt im Einverständnisse mit
den betheiligten Landesaufsichtsbehörden bis auf Weiteres verfügt werden. Der-
artige vorläufige Verfügungen sind im Reichs-Gesetzblatte zu veröffentlichen. Die
endgültige Regelung durch den Bundesrath ist thunlichst bald herbeizuführen.
(6) Bestimmungen der Eisenbahnverwaltungen, welche die Verkehrsordnung
ergänzen, sind mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde zulässig. Abweichende
Bestimmungen können für Nebenbahnen, wie auch dort, wo dies durch die
Eigenart der Betriebsverhältnisse bedingt erscheint, von der Landesaufsichtsbehörde
mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden. Bestimmungen
der in diesem Absatz erwähnten Art bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Aufnahme
in die Tarife. Die Genehmigung muß aus der Veröffentlichung zu ersehen sein.
Reichs- Gesetzbl. 1899. 94
Ausgegeben zu Berlin den 28. Oktober 1899.