Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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der Absender zu verladen hat, sind von diesem auch die Nummer und die Eigen— 
thumsmerkmale des Wagens an der vorgeschriebenen Stelle einzutragen. 
(7) Mehrere Gegenstände dürfen nur dann in einen und denselben Fracht- 
brief aufgenommen werden, wenn das Zusammenladen derselben nach ihrer Be- 
schaffenheit ohne Nachtheil erfolgen kann und Loll-, Steuer= oder Polizeivor= 
schriften nicht entgegenstehen. Den laut §. 50 B bedingungsweise zur Beförderung 
zugelassenen Gegenständen sind besondere, andere Gegenstände nicht umfassende 
Frachtbriefe beizugeben. Werden bedingungsweise zur Beförderung zugelassene 
Gegenstände, für welche die Vereinigung mit anderen Gegenständen in ein Frachtstück 
nach Anlage B Nr. XXXV gestattet ist, mit anderen Gütern zusammen zur Be- 
förderung in Wagenladungen aufgegeben, so bedarf es der Beigabe eines be- 
sonderen Frachtbriefs für diese Gegenstände nicht. Für derartige Wagenladungen 
genügt ein Frachtbrief, in welchem jedoch die nur bedingungsweise zugelassenen 
Güter als solche durch Hinzufügung des Wortes „(bedingungsweise)“ ausdrücklich 
bezeichnet werden müssen. Den nach den Vorschriften dieser Ordnung oder des 
Tarifs oder nach besonderer Vereinbarung vom Absender aufzuladenden oder vom 
Empfänger abzuladenden Gütern sind besondere, andere Gegenstände nicht um- 
fassende Frachtbriefe beizugeben. 
(8s) Die Versandstation kann verlangen, daß für jeden Wagen ein besonderer 
Frachtbrief beigegeben wird. 
g. 53. 
Haftung für die Angaben im Frachtbriefe. Bahnseitige Ermittelungen. Frachtzuschläge. 
Der Absender haftet für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der in 
den Frachtbrief aufgenommenen Angaben und Erklärungen und trägt alle Folgen, 
welche aus unrichtigen, ungenauen oder ungenügenden Erklärungen entspringen. 
(e) Die Eisenbahn ist jederzeit berechtigt, die Uebereinstimmung des Inhalts 
der Sendungen mit den Angaben des Frachtbriefs zu prüfen und das Ergebniß 
festzustellen. Der Berechtigte ist einzuladen, bei der Prüfung zugegen zu sein, 
vorbehaltlich des Falles, wenn die letztere auf Grund polizeilicher Maßregeln, die 
der Staat im Interesse der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu ergreifen be- 
Kchtigt ist, stattfindet. Erscheint der Berechtigte nicht, so sind zwei Zeugen beizuziehen. 
(s) Zur Ermittelung des Gewichts und der Stückzahl einer Sendung ist 
die Eisenbahn jederzeit berechtigt. Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Gewicht der 
Stückgüter bei der Aufgabe festzustellen. Ausdrücklichen Anträgen des Absenders 
auf Feststellung der Stückzahl oder des Gewichts der Wagenladungsgüter ist die 
Eisenbahn gegen eine im Tarife festzusetzende Gebühr stattzugeben verpflichtet, 
sofern die Güter vermöge ihrer Beschaffenheit eine derartige Feststellung ohne er- 
heblichen Aufenthalt gestatten und die vorhandenen Wägevorrichtungen ausreichen. 
Einem Antrag auf bahnseitige Gewichtsfeststellung ist es in allen Fällen, wo 
die Fracht tarifmäßig nach dem Gewichte berechnet wird, gleichzuachten, wenn 
der Absender im Frachtbriefe kein Gewicht angegeben hat. 
(1) Dem Absender steht frei, bei der Ermittelung des Gewichts und der 
Stückzahl zugegen zu sein. Verlangt der Absender, nachdem die Feststellung
	        
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