Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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mittelung des Frachtzuschlags in der Weise, daß zunächst die nach der Ladefläche 
des verwendeten Wagens berechnete Fracht als Fracht für das im einzelnen Falle 
zulässige höchste Belastungsgewicht angesehen, der sich hiernach für das höchste 
Belastungsgewicht ergebende Frachtbetrag sodann verhältnißmäßig auf das Ueber— 
gewicht übertragen und der für das Uebergewicht gefundene Frachtbetrag sechsfach 
genommen wird. « 
(12) Wenn gleichzeitig eine zu niedrige Gewichtsangabe und eine Ueber— 
lastung vorliegt, so wird sowohl der Frachtzuschlag für zu niedrige Gewichts— 
angabe (Abs. 10), als auch der Frachtzuschlag für Ueberlastung (Abs. 11) erhoben. 
(13) Ein Frachtzuschlag wird nicht erhoben: 
a) bei unrichtiger Gewichtsangabe und bei Ueberlastung, wenn der 
Absender im Frachtbriefe die Verwiegung verlangt hat, 
b) bei einer während des Transports in Folge von Witterungs- 
einflüssen eingetretenen Ueberlastung, wenn der Absender nach- 
weist, daß er bei der Beladung des Wagens das daran vermerkte 
Ladegewicht nicht überschritten hat. 
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Abschluß des Frachtvertrags. 
Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald das Gut mit dem Fracht- 
briefe von der Versandstation zur Beförderung angenommen ist. Als Zeichen 
der Annahme wird dem Frachtbriefe der Tagesstempel der Abfertigungsstelle auf- 
gedrückt. . 
(2)DieAbstempelunghatohneVerzugnachvollständigerAuslieferung 
des in demselben Frachtbriefe verzeichneten Gutes und auf Verlangen des Ab— 
senders in dessen Gegenwart zu erfolgen. 
(3) Der mit dem Stempel versehene Frachtbrief dient als Beweis über 
den Frachtvertrag. 
() Jedoch machen bezüglich derjenigen Güter, deren Aufladen nach den 
Porschriften dieser Ordnung oder des Tarifs oder nach besonderer Vereinbarung 
von dem Absender besorgt wird, die Angaben des Frachtbriefs über das Gewicht 
und die Anzahl der Stücke gegen die Eisenbahn keinen Beweis, sofern nicht die 
Nachwägung oder Nachzählung seitens der Eisenbahn erfolgt und dies auf dem 
Frachtbriefe beurkundet ist. 
(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf Verlangen des Absenders den Empfang 
des Frachtguts, unter Angabe des Tages der Annahme zur Beförderung, auf 
einem ihr mit dem Frachtbriefe vorzulegenden, als solches zu bezeichnenden Duplikat 
des Frachtbriefs zu bescheinigen. Der Antrag auf Ertheilung des Duplikats ist 
vom Absender auf dem Frachtbriefe zu vermerken. Die Eisenbahn hat durch 
Aufdrückung eines Stempels zu bestätigen, daß dem Antrag entsprochen ist. 
(6) Das Duplikat hat nicht die Bedeutung des Original-Frachtbriefs und 
ebensowenig diejenige eines Konnossements (Ladescheins).
	        
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