Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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() Bei solchen Gütern, welche nicht in ganzen Wagenladungen aufgegeben 
werden, kann mit Zustimmung des Absenders an Stelle des Duplikats ein als 
solcher zu bezeichnender Aufnahmeschein ausgestellt werden) welcher dieselbe recht- 
liche Bedeutung wie das Duplikat hat. 
(s) Auf Wunsch des Absenders kann der Empfang des Gutes auch in 
anderer Form, insbesondere mittelst Eintrags in ein Quittungsbuch u. s. w. be- 
scheinigt werden. Eine derartige Bescheinigung hat nicht die Bedeutung eines 
Frachtbrief-Duplikats oder eines Aufnahmescheins. 
G. 55. 
Vorläufige Einlagerung des Gutes. 
LDie Eisenbahn ist nur verpflichtet, die Güter zum Transport anzu- 
nehmen, soweit die Beförderung derselben sofort erfolgen kann. 
(2!) Die Eisenbahn ist jedoch verpflichtet, die ihr zugeführten Güter, deren 
Beförderung nicht sofort erfolgen kann, soweit die Räumlichkeiten es gestatten, 
gegen Empfangsbescheinigung mit dem Vorbehalt in einstweilige Verwahrung zu 
nehmen, daß die Annahme zur Beförderung und die Aufdrückung des Abferti- 
gungsstempels auf den Frachtbrief (G. 54 Abs. 1) erst dann erfolgt, wenn die 
Beförderung möglich ist. Der Absender hat im Frachtbriefe sein Einverständniß 
mit diesem Verfahren zu erklären. In diesem Falle haftet die Eisenbahn bis 
zum Abschlusse des Frachtvertrags als Verwahrer. 
(s) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist die Eisenbahn berechtigt, im 
Falle sie Wagenladungsgüter, deren sofortige Beförderung nicht möglich ist, gleich- 
wohl zum Transport annimmt, mit dem Absender zu vereinbaren, daß für die 
Sendung die Lieferfrist von dem Tage an zu rechnen ist, an welchem die Ab- 
sendung thatsächlich erfolgt. Der Absender hat sein Einverständniß auf dem 
Frachtbriefe zu erklären und auf dem Frachtbrief-Duplikate zu wiederholen. Die 
Eisenbahn ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Absendung auf dem Frachtbriefe durch 
Aufdrückung eines besonderen Stempels ersichtlich zu machen und diesen Zeitpunkt 
dem Absender ohne Verzug mitzutheilen. 
.. 56. 
Auflieferung und Beförderung des Gutes. 
(u) Das Gut muß in den von der Eisenbahn festzusetzenden Dienststunden 
aufgeliefert und, falls die Verladung nach den Vorschriften dieser Ordnung oder 
des Tarifs oder nach besonderer Vereinbarung dem Absender obliegt, innerhalb 
derselben verladen werden. Bei einer nach und nach stattfindenden Auflieferung 
der mit demselben Frachtbrief aufgegebenen, von der Eisenbahn zu verladenden 
Sendung ist, sofern die Auflieferung durch den Absender über 24 Stunden ver- 
zögert wird, die Eisenbahn berechtigt, ein im Tarife festzusetzendes Lagergeld zu 
erheben. Dasselbe gilt in dem Falle, wenn von der Eisenbahn zu verladende 
Güter mit unvollständigem oder unrichtigem Frachtbrief aufgeliefert sind und die 
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