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Berichtigung nicht binnen 24 Stunden nach der Beanstandung erfolgt. Wegen
der Anfuhr der Güter durch Rollfuhrunternehmer der Eisenbahn siehe F. 68.
(2) Die Beförderung erfolgt, je nach der Bestimmung im Frachtbrief, als
Eilgut oder als Frachtgut.
(3) An Sonn= und Festtagen wird gewöhnliches Frachtgut nicht an-
genommen und am Bestimmungsorte dem Empfänger nicht verabfolgt. Eilgut
wird auch an Sonn= und Festtagen, aber nur in den ein für allemal bestimmten,
durch Aushang an den Abfertigungsstellen sowie in einem Lokalblatte bekannt
zu machenden Tageszeiten angenommen und ausgeliefert.
(1) Die Beförderung der Güter findet in der Reihenfolge statt, in welcher
sie zur Beförderung angenommen worden sind, sofern nicht zwingende Gründe
des Eisenbahnbetriebs oder das öffentliche Interesse eine Ausnahme rechtfertigen.
Eine Juwiderhandlung gegen diese Vorschriften begründet den Anspruch auf Ersatz
des daraus entstehenden Schadens.
(5) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, Einrichtungen zu treffen, durch welche
die Reihenfolge der Güterabfertigung festgestellt werden kann.
(6) Die Bereitstellung der Wagen für solche Güter, deren Verladung der
Absender selbst zu besorgen hat (siehe Abs. 1), muß für einen bestimmten Tag nach-
gesucht und die Auflieferung und Verladung in der von der Eisenbahn zu be-
stimmenden Frist vollendet werden. Diese Frist ist durch Anschlag an den
Abfertigungsstellen sowie in einem Lokalblatte bekannt zu machen.
C) Erfolgt die Auflieferung und Verladung nicht innerhalb dieser Frist, so
hat der Absender nach deren Ablaufe das im Tarife festzusetzende Wagenstandgeld
zu bezahlen. Dasselbe gilt in dem Falle, wenn Güter, die von dem Absender
zu verladen sind (siehe Abs. 1), mit unrichtigem oder unvollständigem Frachtbrief auf-
geliefert werden und die Berichtigung nicht innerhalb der festgesetzten Ladefrist
erfolgt. Auch ist die Eisenbahn berechtigt, den Wagen auf Kosten des Bestellers
zu entladen und das Gut auf dessen Gefahr und Kosten auf Lager zu nehmen.
Bei Bestellung des Wagens ist auf Verlangen der Eisenbahn eine den Betrag einer
Tagesversäumniß deckende Sicherheit zu bestellen. Wenn die Eisenbahn fest zu-
gesagte Wagen nicht rechtzeitig stellt, so hat sie dem Besteller eine dem Wagen-
standgeld entsprechende Entschädigung zu zahlen.
(8) Der Lauf der in den Abl. 1 und 7 vorgesehenen Fristen ruht an
Sonn= und Festtagen sowie für die Dauer einer zoll= oder steueramtlichen Ab-
fertigung, sofern diese nicht durch den Absender verzögert wird. Der Absender
hat die Dauer der Abfertigung nachzuweisen.
#. 57.
Beförderung in gedeckten oder in offenen Wagen.
G)Der Absender ist, sofern nicht eine Bestimmung der Verkehrsordnung,
oder Zoll-, Steuer= und polizeiliche Vorschriften oder zwingende Gründe des Be-
triebs entgegenstehen, berechtigt, durch schriftlichen Vermerk auf dem Frachtbriefe
zu verlangen: