Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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(r) Der Normalsatz beträgt 2 Prozent bei flüssigen und feuchten sowie bei 
nachstehenden trockenen Gütern: 
geraspelte und gemahlene Farbhölzer, 
Rinden, 
Wurzeln, 
Süßholz, 
geschnittener Taback, 
Fettwaaren, 
Seifen und harte Oele, 
frische Früchte, 
frische Tabacksblätter, 
Schafwolle, 
Häute, 
Felle, 
Leder, 
getrocknetes und gebackenes Obst, 
Thierflechsen, 
Hörner und Klauen, 
Knochen (ganz und gemahlen), 
getrocknete Fische, 
Hopfen, 
frische Kitte. 
(s) Bei allen übrigen trockenen Gütern der im Abs. 1 bezeichneten Art 
beträgt der Normalsatz 1 Prozent. 
) Der Normalsatz wird, falls mehrere Stücke auf denselben Frachtbrief 
befördert werden, für jedes Stück besonders berechnet, wenn das Gewicht der 
einzelnen Stücke im Frachtbriefe verzeichnet ist oder sonst festgestellt werden kann. 
(5) Die Beschränkung der Haftpflicht tritt nicht ein, soweit der Verlust den 
Umständen nach nicht in Folge der natürlichen Beschaffenheit des Gutes entstanden 
ist, oder soweit der angenommene Satz dieser Beschaffenheit oder den sonstigen 
Umständen des Falles nicht entspricht. 
(6) Bei gänzlichem Verluste des Gutes findet ein Abzug für Gewichtsverlust 
nicht statt. 
G. 79. 
Vermuthung für den Verlust des Gutes. 
Der zur Klage Berechtigte kann das Gut ohne weiteren Nachweis als in 
Verlust gerathen betrachten, wenn sich dessen Ablieferung um mehr als 30 Tage 
nach Ablauf der Lieferfrist (I. 63) verzögert. 
L. 80. 
Höhe des Schadensersatzes bei Verlust oder Minderung des Gutes. 
Muß auf Grund des Frachtvertrags von der Eisenbahn für gänzlichen 
oder theilweisen Verlust des Gutes Ersatz geleistet werden, so ist der gemeine
	        
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