Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Handelswerth und in dessen Ermangelung der gemeine Werth zu ersetzen, welchen 
Gut derselben Art und Beschaffenheit am Orte der Absendung in dem Zeitpunkte 
der Annahme zur Beförderung hatte, unter Hinzurechnung dessen, was an Söllen 
und sonstigen Kosten sowie an Fracht bereits bezahlt ist. Vergleiche jedoch F. 88. 
G. 81. 
Beschränkung der Höhe des Schadensersatzes durch die Tarife. 
Die Eisenbahnen können in besonderen Bedingungen (Ausnahmetarifen) 
einen im Falle des Verlustes, der Minderung oder der Beschädigung zu erstattenden 
Höchstbetrag festsetzen, sofern diese Ausnahmetarife eine Preisermäßigung für die 
ganze Beförderung gegenüber den gewöhnlichen Tarifen der Eisenbahn enthalten 
und der gleiche Höchstbetrag auf die ganze Beförderungsstrecke Anwendung findet. 
(i) Den Eisenbahnen ist ferner gestattet, die im Falle des gänzlichen oder 
theilweisen Verlustes oder der Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegenständen, 
Geld und Werthpapieren zu leistende Entschädigung in den Tarifen auf einen 
Höchstbetrag zu beschränken. 
(3) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche §. 88. 
d. 82. 
Wiederauffinden des Gutes. 
() Der Entschädigungsberechtigte kann, wenn er die Entschädigung für 
das in Verlust gerathene Gut in Empfang nimmt, in der Quittung den Vor— 
behalt machen, daß er, für den Fall, als das Gut binnen 4 Monaten nach 
Ablauf der Lieferfrist wieder aufgefunden wird, hiervon seitens der Eisenbahn— 
verwaltung sofort benachrichtigt werde. Ueber den Vorbehalt ist eine Bescheinigung 
u ertheuen 
) In diesem Falle kann der Entschädigungsberechtigte innerhalb 30 Tagen 
nach elhulzner Nachricht verlangen, daß ihm das Gut nach seiner Wahl an dem 
Versand= oder an dem im Frachtbrief angegebenen Bestimmungsorte kostenfrei 
gegen Rückerstattung der ihm bezahlten Entschädigung ausgeliefert werde. 
(s) Wenn der im ersten Abfat erwähnte Vorbehalt nicht gemacht worden 
ist, oder wenn der Entschädigungsberechtigte in der im zweiten Absatze bezeichneten 
dreißigtägigen Frist das dort vorgesehene Begehren nicht gestellt hat, oder endlich, 
wenn das Gut erst nach 4 Monaten nach Ablauf der Lieferfrist wieder aufgefunden 
wird, so kann die Eisenbahn über das wieder aufgefundene Gut frei verfügen. 
g. 83. 
Höhe des Schadensersatzes bei Beschädigung des Gutes. 
Im Falle der Beschädigung des Gutes ist für die Minderung des im 
§. 80 bezeichneten Werthes Ersatz zu leisten. Ist für den zu ersetzenden Werth 
des Gutes auf Grund der Bestimmungen des F§. 81 im Tarif ein Höchstbetrag 
festgesetzt, so wird der für die Beschädigung zu leistende Ersatz verhältnißmäßig 
gekürzt. Vergleiche jedoch FS. 88.
	        
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