Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

g. 84. 
Angabe des Interesses an der Lieferung. Ihre Voraussetzungen. 
ny) Der Absender kann das Interesse an der Lieferung mit den in den 
95. 85 und 8§7 vorgesehenen Rechtswirkungen im Frachtbrief angeben. In 
diesem Falle ist ein im Tarife festzusetzender Frachtzuschlag zu entrichten. 
(2) Die Summe, zu welcher das Interesse an der Lieferung angegeben 
wird, muß im Frachtbrief an der dafür vorgesehenen Stelle mit Buchstaben ein- 
getragen werden. 
(3) Der Frachtzuschlag ist für untheilbare Einheiten von je 10 Mark und 
10 Kilometer zu berechnen und darf 2)56 Pfennig für 1 Kilometer und für je 
1 000 Mark des als Interesse angegebenen Betrags nicht übersteigen. Der ge- 
ringste zur Erhebung kommende Frachtzuschlag beträgt für den ganzen Durchlauf 
40 Pfennig. Ueberschießende Beträge werden auf 10 Pennig abgerundet. 
(4) Ist die Ersatzpflicht nach den Vorschriften des 9. 81 auf einen Höchst- 
betrag beschränkt, so findet eine Angabe des Interesses an der Lieferung über 
diesen Betrag hinaus nicht statt. 
g. 85. 
Höhe des Schadensersatzes für Verlust, Minderung oder Beschädigung bei Angabe des 
Interesses an der Lieferung. 
Hat eine Angabe des Interesses an der Lieferung stattgefunden (I. 84), 
so kann im Falle des Verlustes, der Minderung oder der Beschädigung des 
Gutes außer der in den §99. 80 und 83 bezeichneten Entschädigung der Ersatz des 
weiter entstandenen Schadens bis zu dem angegebenen Betrage beansprucht werden. 
G. 86. 
Haftung für Versäumung der Lieferfrist. 
Die Eisenbahn haftet für den Schaden, welcher durch Versäumung der 
Lieferfrist (I. 63) entstanden ist, es sei denn, daß die Verspätung von einem 
Ereignisse herrührt, welches sie weder herbeigeführt hat noch abzuwenden vermochte. 
S. 87. 
Höhe des Schadensersatzes bei Versäumung der Lieferfrist. 
u) Wenn auf Grund des vorhergehenden Paragraphen für Versäumung der 
Lieferfrist Ersatz zu leisten ist, so können folgende Vergütungen beansprucht werden: 
I. Wenn eine Angabe des Interesses an der Lieferung nicht stattge- 
funden hat: 
1. ohne Nachweis eines Schadens, falls die Verspätung 12 Stunden 
übersteigte 
bei einer Verspätung bis einschließlich 1 Tag ½% der Fracht, 
- - - 2 Tage % - - 
a s - - - 3 5/ - 
- s - 2 4 2 ho - - 
is - von längerer Dauer 5½0 -
	        
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