Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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der nach I. 74 in Anspruch zu nehmenden Eisenbahnen schriftlich an— 
gebracht werden; 
Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, die gemäß §. 1 oder 72 
festgestellt worden sind, bevor der Empfänger das Gut angenommen 
hat, oder deren Feststellung nach §.71 hätte erfolgen sollen und durch 
Verschulden der Eisenbahn unterblieben ist; 
4. Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, die bei der Annahme 
äußerlich nicht erkennbar waren, jedoch nur unter nachstehenden Vor- 
aussetzungen: 
a) es muß unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels und spätestens 
binnen einer Woche nach der Annahme zu dessen Feststellung ent- 
weder bei Gericht die Besichtigung des Gutes durch Sachverständige 
vder schriftlich bei der Eisenbahn eine gemäß 9.71 vorzunehmende 
Untersuchung des Gutes beantragt werden; 
b) der Berechtigte muß beweisen, daß der Mangel während der Zeit 
zwischen der Annahme zur Beförderung und der Ablieferung ent- 
standen ist. 
(3) Es steht dem Empfänger frei, die Annahme des Gutes, auch nach 
Annahme des Frachtbriefs und Bezahlung der Fracht, insolange zu verweigern, 
als nicht seinem Antrag auf Feststellung der von ihm behaupteten Mängel statt- 
gegeben ist. Vorbehalte bei der Annahme des Gutes sind wirkungslos, sofern 
sie nicht unter Zustimmung der Eisenbahn erfolgt sind. 
(1) Wenn von mehreren auf dem Frachtbriefe verzeichneten Gegenständen 
einzelne bei der Ablieferung fehlen, so kann der Empfänger in der Empfangs- 
bescheinigung die nicht abgelieferten Gegenstände unter spezieller Bezeichnung der- 
selben ausschließen. 
§. 99. 
Verjährung der Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung 
oder Verspätung des Gutes. 
u) Die Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minderung, Be- 
schädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes verjähren in einem Jahre. 
(") Die Verjährung beginnt im Falle der Beschädigung oder Minderung 
mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung stattgefunden hat, im 
Falle des gänzlichen Verlustes oder der verspäteten Ablieferung mit dem Ablaufe 
der Lieferfrist. 
(3) Die Verjährung wird durch die schriftliche Ammeldung des Anspruchs 
bei der Eisenbahn gehemmt. Ergeht auf die Anmeldung ein abschlägiger Bescheid, 
so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist wieder mit dem Tage, an welchem die 
Eisenbahn ihre Entscheidung dem Anmeldenden schriftlich bekannt macht und ihm 
die der Anmeldung etwa angeschlossenen Beweisstücke zurückstellt. Weitere Gesuche, 
die an die Eisenbahn oder an die vorgesetzten Behörden gerichtet werden, bewirken 
keine Hemmung der Verjährung.
	        
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