Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

— 606 — 
  
  
  
  
Anlage A. 
CLeichen-Paß. 
Die nach Vorschrift eingesargte Leiche de am .. tm.............................................·. 19.............. 
zu (00) an (Lotzurseche verstorbenen #er jährigen 
" (Stand, Vor= und Juname des Verstorlenen, bei Kindern Stand der Eltern) soll mittelst Eisenbahn von 
  
–4 über nach 
  
zur Bestattung gebracht werden. Nachdem zu dieser Ueberführung dem Begleiter 
der Leiche (Stan und Name) die Genehmigung ertheilt worden ist, 
  
werden sämmtliche Behörden, deren Bezirke durch diesen Leichentransport berührt 
werden, ersucht, denselben ungehindert und ohne Aufenthalt weitergehen zu lassen. 
(Siegel.) (Unterschrift.) 
 
	        
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