Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Anlage B. 
Dorschriften 
über 
bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände'). 
6 50 B 1.) 
  
J. 
() Petarden für Knall-Haltesignale auf den Eisenbahnen 
müssen fest in Papierschnitzel, Sägemehl oder Gips verpackt oder auf 
andere Weise so fest und getrennt gelegt sein, dass die Blechkapseln sich 
Weder selbst unter einander, noch einen anderen Körper berühren können. 
Die Kisten, in denen die Verpackung geschieht, müssen von mindestens 
26 Millimeter starken, gespundeten Brettern angeflertigt, durch Holz-- 
schrauben zusammengehalten, vollständig dicht gemacht und mit einer 
zZweiten dichten Kiste umgeben sein; dabei darf die äussere Kiste keinen 
grösseren Raum als O0,o06 Kubikmeter haben. 
() Die Annahme zur Beförderung erfolgt nur dann, wenn die 
Frachtbriefe mit einer amtlichen Bescheinigung über die vorschrifltsmässig 
ausgelührte Verpackung versehen sind. 
II. 
Zündhütchen für Schusswaffen und für Ceschosse, Zünd- 
spiegel, nicht Sprengkräftige Zündungen und Patronenhülsen 
mit Zündvorrichtungen müssen sorgfältig in feste Kisten oder Fässer 
Verpackt, und jedes Kollo muss mit einem besonderen, je nach dem Inhalte 
die Bezeichunung „Zündhütchen v oder „Zündspiegel # etc. tragenden Zettel 
beklebt sein. Wegen sprengkräftiger Zündungen vergleiche Nr. XXXVb 
III. 
() Streichhölzer und andere Reib- und Streiehzünder (als 
Zündlichtchen, Zündschwämme etc.) müssen in Behältnisse aus 
  
*) Aumerkung. Die nachstehenden Vorschriften sind, soweit sie mit der Anlage 1 
der Ausführungsbestimmungen zum Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr — in der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 16. Juli 1895 (Reichs-Gesetzbl. von 
1895 S. 465 ff. und von 1896 S. 711) und des Zusatzübereinkommens vom 16. Juni 1898 — 
übcreinstimmen, in lateinischer Schrift gedruckt. 
100“
	        
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