Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

 
 
 
  
  
Verlängerung durch vorübergehende Hülfsbauten oder unter Zuhülfenahme 
von Güterschuppen und beweglichen Rampen. Die Mannschaften können 
auch außerhalb der Rampe ein- und aussteigen. 
b) Theilung des Militärzugs sowie Ein- und Ausladen der Mannschaften, 
Fahrzeuge und Pferde an mehreren getrennten Stellen. 
13. Die Eisenbahnverwaltungen haben das Ein- und Ausladen schwerer 
Gegenstände (Geschützrohre u. dergl.) durch Hergabe ihrer zur Stelle befindlichen 
sowie der an anderen Orten entbehrlichen fahrbaren Krahne und Hebezeuge und des 
zu deren Bedienung erforderlichen Personals zu erleichtern. 
Nothrampenmaterial. 14. Jeder Zug mit Truppen und Formationen (z. B. mobile Train-Ko- 
lonnen) des Feldheeres ist zum Bau von Nothrampen auszustatten (§. 47, 15) mit: 
10 langen Kanthölzern, 
10 kurzen Kanthölzern, 
24 Bretttafeln, 
20 Klammern. 
Auf dieses Material kommen die Schutzbretter in Anrechnung, die 
von der Eisenbahnverwaltung zur Ausrüstung der für Mannschaften und 
Pferde bestimmten Güterwagen des Zuges zu liefern sind (§. 36, 18). 
Abgeschen von der letzteren Ausrüstung ist das erforderliche Material 
für Nothrampen von der Eisenbahnverwaltung für Rechnung der Militär- 
verwaltung zu beschaffen (K. L. G. §. 28, 3; K. L. G. A. V. 14, 3). 
Wo im Mobilmachungsfalle die rechtzeitige Beschaffung der Kanthölzer 
und Bretttafeln nach den in M. E. O. II. Th. C gegebenen Normen nicht 
möglich ist, müssen andere brauchbare IHölzer und Bretter den Truppenzügen 
mitgegeben werden. 
 
§. 42. Verpflegungseinrichtungen auf den Stationen. 
1. Die für den öffentlichen Verkehr getroffenen Vorkehrungen zum Aufenthalte, 
zur Verpflegung und zur Befriedigung der Bedürfnisse stehen auch für Militär- 
transporte zur Verfügung. Reichen die Wartesäle zur Verpflegung nicht aus, so 
sind von den Eisenbahnverwaltungen etwa verfügbare und geeignete Schuppen oder 
Hallen zu überweisen. 
Für Massentransporte sind außerdem besondere Vorkehrungen zu treffen. 
Im Nothfall ist in den Wagen zu speisen. 
2. Die für Militärtransporte als Verpflegungs-, Marketenderei- oder 
Tränkstationen in Aussicht genommenen Stationen sind den Eisenbahn- 
verwaltungen von den Militär-Eisenbahnbehörden zu bezeichnen. Die Eisen- 
bahnverwaltungen haben bei der Vorbereitung der Einrichtungen hinsichtlich 
der Wahl des Platzes und der allgemeinen Anordnungen der betreffenden 
Anstalt mitzuwirken. 
  
Ueber die Wahl der Friedensverpflegungspunkte hat eine vorgängige Verein- 
barung mit der Eisenbahnverwaltung stattzufinden.
	        
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