Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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3. in Glasgefässen, die in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, 
Sägemehl, lufusorienerde oder anderen lockeren Stoflen ein- 
gefüttert sind. 
Bei Blechgefässen beträgt die höchste zulässige Fassung 
1 Kilogramm Flüssigkeit für je 0,825 Liter Fassungsraum des 
Behälters. 
( Schwefelkohlenstoff im Gewichte von höchstens 2 Kilogramm 
darf mit anderen bedingungslos zur Eisenbahnbeförderung zugelassenen 
Gegenständen zu einem Frachtstücke vereinigt werden, wenn der Schweftel- 
kohlenstoff sich in dicht verschlossenen Blechflaschen befindet und mit 
dem übrigen Inhalte des Frachtstücks in eine starke Kiste mit Stroh, 
IIen, Kleie, Sägemehl oder anderen lockeren Stoffen fest eingebettet ist. 
Das Frachtstück darf nur in oflenen Wagen ohne Decken betfördert 
werden, und auf dem Frachtbriefe muss besonders bemerkt sein, dass 
das Frachtstück Schweltelkohlenstoff enthält. 
XI. 
) Holzgeist in rohem und rektifizirtem Zustand und 
Aceton werden — sotern sie nicht in besonders dazu konstruirten Wagen 
(Bassinwagen) oder in Fässern zur Autgabe gelangen — nur in Metall- 
oder Glasgefässen zur Beförderung zugelassen. Diese Gefässe müssen in 
der unter Nr. IX vorgeschriebenen Weise verpackt sein. 
( Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver- 
gleiche Nr. XXXV. 
XIa. 
Das allgemeine Denaturirungsmittel für Spiritus (mit Pyridin 
versetzter Holzgeist) wird unter folgenden Bedingungen befördert: 
1. Dasselbe darf, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen (PKessel- 
wagen) oder Fässer zur Verwendung kommen, nur in Metall= oder Glas- 
gefäßen aufgegeben werden, deren Verpackung nachstehenden Vorschriften 
entspricht: 
à) Werden mehrere Gefäße mit diesem Stoffe in einem Frachtstücke 
vereinigt, so müssen sie in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, 
Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen fest 
verpackt sein. 
b) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit 
einer gut befestigten Schutzdecke sowie mit Handhaben versehenen 
und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben 
oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, 
Rohr, Schilf oder ähnlichem Materiale besteht, mit Lehm= oder 
Kalkmilch unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Brutto- 
gewicht des einzelnen Kollo darf 75 Kilogramm nicht übersteigen.
	        
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