Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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2. (1) Die Beförderung findet nur in offenen Wagen statt. 
() Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen 
Gefäße, in denen das Denaturirungsmittel befördert worden ist. Der- 
artige Gefäße sind im Frachtbriefe stets als solche zu bezeichnen. 
3. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche die 
Bestimmung unter Nr. XXXV. 
XII. 
Grünkalk, das heisst der gebrannte Kalk, welcher in den Gas- 
Wwerken zur Reinigung des Leuchtgases gedient hat, wird nur in oflenen 
Wagen betördert. 
XIII. 
Chlorsaures Kall und andere chlorsaure Salze müssen sorg- 
lültig in dichte, mit Papier ausgeklebte Fässer oder Kisten verpackt sein. 
XIV. 
ü) Pikrinsäure wird nur gegen eine von einem vereideten Chemiker 
auf dem Frachtbrief auszustellende Bescheinigung über die Ungetährlich- 
keit der aufgegebenen Pikrinsäure befördert. (Vergleiche §. 50 A 4e.) 
(i) Blei darf zur Verpackung von Pikrinsäure nicht verwendet und 
nicht mit Pikrinsäure zusammen in demselben Wagen verladen werden. 
Mit Blei ausgekleidete oder mit Blei gedeckte Wagen Gdürfen zur Be- 
förderung nicht verwendet werden. 
(s) Deinit (ein Gemisch von Pikrinsäure mit 10 bis 30 Prozent Trinitro- 
toluol in Pulverform) wird nur gegen eine ebenso auszustellende Bescheinigung 
über die Ungefährlichkeit des Gemisches befördert. 
XV. 
Flüssige Mineralsäuren aller Art, insbesondere Schwefel- 
säure, Vitriolöl, Salzsäure, Salpetersäure, Scheidewasser — 
mit Ausnahme von rother, rauchender Salpetersäure (wegen dieser vergleiche 
Nr. XVII) —, sowie Chlorschwelel unterliegen nachstehenden Vor- 
Sschriften: 
. (1) Falls diese Produkte in Ballons, Flaschen oder Kruken vor- 
schickt werden, So müssen die Behälter dicht verschlossen, wohl 
verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum be- 
duemen Ilandhaben versehene Gefässe oder gellochtene Körbe 
eingeschlossen sein. 
(2) Falls dieselben in Metall-, Holz- oder Gummibehälftern 
versendet werden, so müssen die Behälter vollkommen dicht 
und mit guten Verschlüssen versechen sein. 
Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nr. XXXV müssen diese 
Stoffe stets getrennt verladen und dürlen namentlich mit 
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