Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
1. Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu kon- 
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struirte Wagen (Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur 
befördert werden: 
entweder 
a) in besonders guten, dauerhaften Fässern, 
oder « 
b) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefässen, 
oder 
%0) in Gefäüssen aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle jedoch 
unter Beachtung folgender Vorschriften: 
daa) Werden mehrere Gefässe in einem Frachtstücke ver- 
einigt, ao müssen dieselben in starke Holzkisten mit 
Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder 
anderen lockeren Stofflen fest verpackt sein. 
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe 
in Soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke sowie 
mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem 
Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln 
zulässig; die Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh, 
Rohr, Schilf oder ähnlichem Materiale besteht, mit 
Lehm- oder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stoffe 
unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Brutto- 
gewicht des einzelnen Kollo darf bei Verwendung von 
Glasgefässen 60 Kilogramm und bei Verwendung von 
Gelässen aus Steinzeug 75 Kilogramm nicht übersteigen. 
Während des Transports etwa schadhaft gewordene Gefässe 
werden sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen In- 
halte für Rechnung des Absenders bestmöglich verkauft. 
Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine 
Abfertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung 
und Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde, 
wird die Beförderung nicht übernommen. 
Die Bestimmungen der vorstehenden Zifler 3 gelten auch für die 
Fässer und sonstigen Gefässe, in welchen diese Stoffe 
befördert worden sind. Derartige Gefässe sind stets als 
solche zu deklariren. 
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver- 
gleiche Nr. XXXV. 
Auls dem Frachtbriefe muss zu ersehen sein, dass die im Abs. 1 
und 2 dieser Nummer aufgeführten Gegenstände ein spezifisches 
Gewicht von mindestens O'7so haben oder dass das Petroleum 
101“
	        
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