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unterliegen nachstehenden Bestimmungen:
1. Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu kon-
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struirte Wagen (Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur
befördert werden:
entweder
a) in besonders guten, dauerhaften Fässern,
oder «
b) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefässen,
oder
%0) in Gefäüssen aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle jedoch
unter Beachtung folgender Vorschriften:
daa) Werden mehrere Gefässe in einem Frachtstücke ver-
einigt, ao müssen dieselben in starke Holzkisten mit
Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder
anderen lockeren Stofflen fest verpackt sein.
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe
in Soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke sowie
mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem
Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln
zulässig; die Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh,
Rohr, Schilf oder ähnlichem Materiale besteht, mit
Lehm- oder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stoffe
unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Brutto-
gewicht des einzelnen Kollo darf bei Verwendung von
Glasgefässen 60 Kilogramm und bei Verwendung von
Gelässen aus Steinzeug 75 Kilogramm nicht übersteigen.
Während des Transports etwa schadhaft gewordene Gefässe
werden sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen In-
halte für Rechnung des Absenders bestmöglich verkauft.
Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine
Abfertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung
und Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde,
wird die Beförderung nicht übernommen.
Die Bestimmungen der vorstehenden Zifler 3 gelten auch für die
Fässer und sonstigen Gefässe, in welchen diese Stoffe
befördert worden sind. Derartige Gefässe sind stets als
solche zu deklariren.
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver-
gleiche Nr. XXXV.
Auls dem Frachtbriefe muss zu ersehen sein, dass die im Abs. 1
und 2 dieser Nummer aufgeführten Gegenstände ein spezifisches
Gewicht von mindestens O'7so haben oder dass das Petroleum
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