Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

— 619 — 
halten. An den Wagen ist ein rother Zettel mit der Ausschrist 
»Vorsichtig rangiren« anzubringen. 
9. Außerdem finden die Bestimmungen unter Nr. XV, 5 Anwendung. 
XXIII. 
() Die Beförderung von Terpentinöl und sonstigen übel— 
riechenden Oelen, desgleichen von Salmiakgeist, von Blutlausgift 
(einem Gemenge von Schmierseife, Karbolöl und Fuselöl) sowie von Formalin 
(einem Desinfektionsmittel, das Formaldehyd und Ameisensäure enthält) tindet 
mnur in offenen Wagen statt. 
(e) Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen 
Geflässe, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Der- 
artige Gefässe sind stets als solche zu deklariren. 
G)Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver- 
gleiche Nr. XXXV. 
XXIV. 
Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure 
(Hüttenrauch), gelbes Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), ro- 
thes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein) etc. wer- 
den nur dann zum Transport angenommen, wenn: 
. auf jedem Versandstück in leserlichen Buchstaben mit schwarzer 
Oellarbe die Worte „ Arsenik (Gift) angebracht sind, und 
2. die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist: 
entweder 
a) in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der 
Fässer mit Einlagereifen, die Deckel der Kisten mit Reifen 
oder eisernen Bändern gesichert sein, die inneren Fässer 
oder Kisten von starkem, trockenem Holze gefertigt und 
inwendig mit dichter Leinwand oder ähnlichen dichten 
Geweben verklebt sein müssen, 
oder 
b) in Säcken von getheerter Leinwand, welche in einfache 
Fässer von starkem, trockenem Holze verpackt sind, 
oder 
c) in verlötheten Blecheylindern, welche mit festen Holzmän- 
teln (Ueberfässern) bekleidet sind, deren Böden mit Ein- 
agereifen gesichert sind. 
XXV. 
Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensäure, unterliegen 
den Bestimmungen unter Nr. XXIV, 1 und Nr. XV, 1 und 3 (mit Aus- 
2 
nahme der bei 3 angezogenen Bestimmungen unter 2), 4 und 5.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.