Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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XXXI. 
() Wolle, Iaare, Kunstwolle, Baumwolle, Seide, Flachs, 
Hanf, Jute, in rohem Zustand, in Form von Abfällen vom Verspinnen 
und Verweben, als Lumpen oder Putzlappen; ferner Seilerwaaren, 
Treibriemen aus Baumwolle und Hanff, Weber-, Harnisch- und 
Geschirrlitzen (wegen gebrauchter Putzwolle vergleiche Abs. 3) werden, 
wenn sie gefettet oder gefirnisst sind, nur in bedeckt gebauten oder in 
offenen Wagen unter Deckenverschluss befördert. Diese Gegenstände dürfen, 
vorbehaltlich der Bestimmungen im Abs. 4, nur in trockenem Zustand aufgeliefert 
werden, auch dürfen die Abfälle vom Verspinnen und Verweben nicht in Ballen 
gepreßt sein. 
()Die genannten Gegenstände werden stets als gefettet oder ge- 
firnisst behandelt, wenn nicht das Gegentheil aus dem Frachtbriefe her- 
vorgeht. 
(3) Gebrauchte Putzwolle wird nur in festen, dicht verschlosse- 
nen Fässern, Kisten oder Sonstigen Gefäüssen zum TLransporte Zugelassen. 
() Gefettete oder gefirnißte Putzlappen (Putztücher) werden in der 
unter Abs. 3 vorgesehenen Verpackung auch in nassem oder feuchtem Zustande zur 
Beförderung zugelassen. 
XAXXI. 
Fäulnissfähige thierische Abfälle, wie ungesalzene frische 
Häute, Fette, Flechsen, Knochen, Hörner, Klauen, nicht ge- 
Kalktes frisches Leimleder sowie andere in besonderem Grade 
übelriechende und ekelerregende Gegenstände, jedoch mit Aus- 
schluss der unter Nr. LII und LIII aufgeführten, werden nur unter 
nachstehenden Bedingungen angenommen und befördert: 
J. Genügend gereinigte und trockene Knochen, abge- 
Presstes Talg, Hörner ohne Schlauch, das heisst ohne 
den Hornfortsatz des Stirnbeins, in trockenem Zustande, 
Klauen, das heisst die Hornschuhe der Wiederkäuer 
und Schweine ohne Knochen und Weichtheile, werden 
in Einzelsendungen, in gute Säcke verpackt, zugelassen. 
Einzelsen dungen der vorstehend unter EZiffer 1 nicht ge- 
nannten Gegenstände dieser Kategorie werden nur in feste, dicht 
verschlossene Fässer, Kübel oder Kisten verpackt zugelassen. 
Einzelsendungen ungesalzener frischer Häute dürfen jedoch während 
der Monate November, Dezember, Januar und Februar auch in 
gut verschlossene, nicht schadhafte Säcke aus dichtem, starkem Ge- 
webe verpackt aufgeliefert werden, wenn die Saäcke derart mit Karbol- 
säure angefeuchtet sind, daß der üble Geruch des Inhalts nicht wahr- 
nehmbar wird. Die Frachtbriete müssen die genaue Bezeichnung 
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