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XXXI.
() Wolle, Iaare, Kunstwolle, Baumwolle, Seide, Flachs,
Hanf, Jute, in rohem Zustand, in Form von Abfällen vom Verspinnen
und Verweben, als Lumpen oder Putzlappen; ferner Seilerwaaren,
Treibriemen aus Baumwolle und Hanff, Weber-, Harnisch- und
Geschirrlitzen (wegen gebrauchter Putzwolle vergleiche Abs. 3) werden,
wenn sie gefettet oder gefirnisst sind, nur in bedeckt gebauten oder in
offenen Wagen unter Deckenverschluss befördert. Diese Gegenstände dürfen,
vorbehaltlich der Bestimmungen im Abs. 4, nur in trockenem Zustand aufgeliefert
werden, auch dürfen die Abfälle vom Verspinnen und Verweben nicht in Ballen
gepreßt sein.
()Die genannten Gegenstände werden stets als gefettet oder ge-
firnisst behandelt, wenn nicht das Gegentheil aus dem Frachtbriefe her-
vorgeht.
(3) Gebrauchte Putzwolle wird nur in festen, dicht verschlosse-
nen Fässern, Kisten oder Sonstigen Gefäüssen zum TLransporte Zugelassen.
() Gefettete oder gefirnißte Putzlappen (Putztücher) werden in der
unter Abs. 3 vorgesehenen Verpackung auch in nassem oder feuchtem Zustande zur
Beförderung zugelassen.
XAXXI.
Fäulnissfähige thierische Abfälle, wie ungesalzene frische
Häute, Fette, Flechsen, Knochen, Hörner, Klauen, nicht ge-
Kalktes frisches Leimleder sowie andere in besonderem Grade
übelriechende und ekelerregende Gegenstände, jedoch mit Aus-
schluss der unter Nr. LII und LIII aufgeführten, werden nur unter
nachstehenden Bedingungen angenommen und befördert:
J. Genügend gereinigte und trockene Knochen, abge-
Presstes Talg, Hörner ohne Schlauch, das heisst ohne
den Hornfortsatz des Stirnbeins, in trockenem Zustande,
Klauen, das heisst die Hornschuhe der Wiederkäuer
und Schweine ohne Knochen und Weichtheile, werden
in Einzelsendungen, in gute Säcke verpackt, zugelassen.
Einzelsen dungen der vorstehend unter EZiffer 1 nicht ge-
nannten Gegenstände dieser Kategorie werden nur in feste, dicht
verschlossene Fässer, Kübel oder Kisten verpackt zugelassen.
Einzelsendungen ungesalzener frischer Häute dürfen jedoch während
der Monate November, Dezember, Januar und Februar auch in
gut verschlossene, nicht schadhafte Säcke aus dichtem, starkem Ge-
webe verpackt aufgeliefert werden, wenn die Saäcke derart mit Karbol-
säure angefeuchtet sind, daß der üble Geruch des Inhalts nicht wahr-
nehmbar wird. Die Frachtbriete müssen die genaue Bezeichnung
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