Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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der in den Fässern, Kübeln, Kisten oder Säcken verpackten Ge— 
genstände enthalten. Die Beförderung hat nur in offenen Wagen 
zu erfolgen. 1 
3. Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder 
sowie die Ab fälle von beiden, desgleichen ungesalzene 
frische Häute sowie ungereinigte, mit Haut- und Fleisch- 
fasern behaftete Knochen unterliegen bei der Aufgabe in 
Wagenladungen folgenden Bestimmungen: 
a) In der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober müssen 
diese Gegenstände in starke, nicht schadhafte Säcke ver- 
Packt sein, die derart mit verdünnter Karbolsäure ange- 
feuchtet sind, dass der faulige Geruch des Inhalts nicht 
Wahrnehmbar ist. Jede Sendung muss mit einer Decke aus 
starkem Gewebe (6o0genanntem Hoplentuche), die mit ver- 
dünnter Karbolsäure getränkt ist, und diese wieder mit 
einer grossen, wasserdichten, nicht getheerten Wagenplane 
vollständig bedeckt sein. Die Bedeckung hat der Absender 
zu stellen. 
b) In den Monaten November, Dezember, Januar und Fe- 
bruar ist eine Verpackung in Säcke nicht ertforderlich. 
Die Sendung muss jedoch ebenfalls mit einer Decke aus 
starkem Gewebe (Hopfentuch) und diese wieder mit einer 
grossen, wasserdichten, nicht getheerten Wagenplane voll- 
stündig bedeckt sein. Die untere Decke ist nöthigenfalls 
derart mit verdünnter Karbolsäure anzufeuchten, dass ein 
fauliger Geruch nicht wahrnehmbar ist. Die Bedeckung 
hat der Absender zu stellen. 
c) Solche Sendungen, bei denen der faulige Geruch durch 
Anwendung von Karbolsäure nicht beseitigt werden kann, 
müssen in (t(este, dicht verschlossene Fässer oder Kübel 
derart verpackt werden, dass sich der Inhalt des Gefisses 
nicht durch Geruch bemerklich macht. 
4. Trockene oder ausgepreßte feuchte Kesselrückstände von der 
Lederleimfabrikation (Leimkalk, Leimkäse oder Leimdünger) 
müssen mit zwei über einander liegenden großen, wasserdichten, nicht ge- 
theerten Wagenplanen vollständig bedeckt sein. Die untere Decke ist 
mit verdünnter Karbolsäure derart zu tränken, daß ein fauliger Geruch 
nicht wahrnehmbar ist. Zwischen den beiden vom Absender zu stellenden 
Decken ist eme Schicht von trockenem, gelöschtem Kalke, von Torfmull 
oder von gebrauchter Lohe anzubringen. 
Nicht ausgepreßte, nasse derartige Rückstände müssen in 
feste, dicht verschlossene Fässer oder Kübel derart verpackt werden, daß 
sich der Inhalt der Gefäße nicht durch Geruch bemerklich macht. 
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